+++  Versorgungsausgleichskasse kann ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen  +++

1.   Aktuelles 

 


bitte vormerken:

19. Deutscher Familiengerichtstag 14. bis 17. September 2011


Tagung Evangelische Akademie Bad Boll

Unter dem Thema "Familiäre Leitbilder in Gesellschaft, Justiz und Politik" findet vom 29. bis 31. Oktober 2010 in der evangelischen Akademie Bad Boll statt, die sich mit der Vervielfältigung der Lebensformen menschlichen Zusammenlebens und ihren Auswirkungen auf Politik, Justiz und Gesellschaft befasst.

Weitere Informationen finden Sie hier

24. Juli 2010


150 Jahre Deutscher Juristentag

der Deutsche Juristentag e.V. feiert in diesem Jahr seinen 150. Geburtstag. Die Jubiläumstagung wird vom 21. bis 24. September 2010 in Berlin stattfinden. Die zivilrechtliche Abteilung befasst sich mit dem Thema: Ist unser Erbrecht noch zeitgemäß?

Alle weiteren  Informationen finden Sie unter www.djt.de


Familienrechtliche Tagungen im Herbst 2010

Auf der Veranstaltungsseite finden Sie weitere Informationen zu folgenden Tagungen:

Universität Regensburg 10. Symposium für Europäisches Familienrecht, 07. - 09. Oktober 2010 Regensburg

PFAD Verlässlichkeit und Verbindlichkeit für Pflegekinder und ihre Familien, 18. Oktober 2010 Berlin

Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft (Vorankündigung) 01. - 03. Dezember 2010 Dresden


 

Versorgungsausgleichskasse startet Geschäftsbetrieb

Am 01. April 2010 ist im Bundesgesetzblatt die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse bekanntgemacht worden. Damit ist die letzte Hürde vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebs überwunden.

Die am 04. November 2009 von 38 Lebensversicherern im Zusammenhang mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs gegründete Pensionskasse steht als Versorgungsträger zur Verfügung, wenn eine externe Teilung von Betriebsrenten erforderlich ist und ein Ehegatte bin diesem Fall sein Wahlrecht nicht ausübt. Das Anrecht ist dann bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen (§ 15 Abs, 5 S. 2 Versorgungsausgleichsgesetz).

Weitere Informationen finden Sie hier:

www.versorgungsausgleichskasse.de

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

Bundesgesetzblatt I 2010, Nr. 13

07. April 2010


 

Band 16 der Brühler Schriften erschienen

Als Band 16 der Brühler Schriften ist der Tagungsband zum 18. Deutschen Familiengerichtstag erschienen und an alle Mitglieder sowie die Teilnehmer der Tagung ausgeliefert. Er umfasst alle Vorträge sowie die Ergebnisse der Arbeitskreise und Empfehlungen des Vorstandes.

Aus dem Inhalt: Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Der Wandel des Eheverständnisses durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; Prof. Dr. Peter Udsching, Schnittstellen zwischen Sozial- und Unterhaltsrecht; Prof. Dr. Michael Coester, Der staatliche Eingriff in das Elternrecht; PD Dipl.-Psych. Dr. Fabienne Becker-Stoll, Kindeswohl und Fremdbetreuung; 18. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands.

Interessierte können den Band über den Gieseking-Verlag, Bielefeld oder im Buchhandel beziehen.

ISBN: 978-3-7694-1063-1

28. Februar 2010

 


 

Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II verfassungswidrig

Unzureichende Feststellungen zum altersspezifischen Bedarf von Kindern beanstandet.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09. Februar 2010  das mit Spannung erwartete Urteil zur Höhe der sozialrechtlichen Regelleistungen verkündet. Es hat die bestehenden Vorschriften für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, hat aber keine bestimmt Methode vorgegeben, wie die Neubewertung der Leistungen zu erfolgen habe.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aufgrund mehrerer Richtervorlagen mit dem 2005 umgestalteten Sozialrecht zu befassen. Während das Landessozialgericht Hessen in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2008 (L 6 AS 336/07) die Regelleistungen für nicht ausreichend ansah, um eine Sicherung des Existenzminimums zu gewährleisten, hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts die unzureichende Begründung des von den Regelleistungen eines Alleinstehenden abgeleiteten Sozialgeldes für Kinder bemängelt (Beschlüsse vom  27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08).

In seiner Entscheidung ist der Senat den Bedenken des Bundessozialgerichts gefolgt. Im Ausgangspunkt hat es den vom Gesetzgeber gewählten Ansatz gebilligt, das Existenzminimum durch einen pauschalen Festbetrag sicher zustellen. Die Methode zur Bestimmung der Basisleistung anhand eines statistischen Verfahrens sei nicht zu beanstanden, wie auch die Regelleistungen nicht evident unzureichend seien. Bei der Bemessung der Regelleistung habe der Gesetzgeber aber den von ihm selbst gewählten Ansatz nicht durchgängig beibehalten, da nach seiner Auffassung Abschläge für nicht regelsatzrelevante Leistungen ohne ausreichende tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein" geschätzt worden seien. So seien z.B. in ihrer Höhe nicht näher begründete Abschläge für Kraftfahrzeuge vorgenommen worden, ohne dass zugleich ggf. erhöhte Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr berücksichtigt worden sei. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb Ausgaben für Bildung bei den Regelleistungen nicht relevant sein sollten.

Diese methodischen Mängel setzten sich bei allen von der Basisleistung abgeleiteten Sätzen fort. Vor allem handele es sich dabei nicht um eine geeignete Methode, um das Existenzminimum minderjähriger Kinder zu bestimmen. Diese hätten einen eigenen, altersspezifischen Bedarf und dürften nicht als kleine Erwachsene behandelt werden. Gerade bei schulpflichtigen Kindern sei ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten. Der Gesetzgeber habe nicht auf die Zuständigkeit der Länder verweisen dürfen, sofern nicht zugleich Ansprüche der Kinder auf entsprechende Leistungen sichergestellt seien.

Als Pauschbetrag gewährte Leistungen können nur dem Durchschnittsfall gerecht werden. Sie umfassen keine Sonderbedarfe oder atypische Verhältnisse, so dass das Gesetz in Härtefällen eine individuelle Anpassung ermöglichen muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eine Frist bis zum Ende dieses Jahres gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften fort. Allerdings kann bis zur einer Neuregelung ein  durch die Regelleistungen nicht gedeckter Bedarf in  zwingenden Fällen unmittelbar geltend gemacht werden.

Konkrete Vorgaben, wie die Regelleistungen künftig zu bemessen sind, enthält das Urteil nicht. Es gibt dem Gesetzgeber aber auf, dass die Bemessung nachvollziehbar, folgerichtig und  transparent vorzunehmen.

Welche Auswirkungen das Urteil auf die Höhe der Regelleistungen haben wird, lässt sich noch nicht abschließend übersehen. Eine Anhebung der in den Urteilsgründen besonders herausgestellten Leistungen für schulpflichtige Kinder ist jedoch ebenso zu erwarten wie weitergehende Ansprüche in besonderen Bedarfssituationen (z.B. vermehrte Fahrtkosten bei getrennt lebenden Eltern). 

.  

zum Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09

09. Februar 2010

 

 


 

 

Düsseldorfer Tabelle 2010 bekannt gegeben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die ab dem 01. Januar 2010 geltende Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder leitet sich seit 2008 unmittelbar aus dem steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum ab. Da dieser durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I, 3950 - Wachstumsbeschleunigungsgesetz) erneut angehoben worden ist, war die Anpassung der Tabelle an die neuen Werte unumgänglich.  

Düsseldorfer Tabelle 2010

Nettoeinkommen Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent satz

Bedarfs

kontroll

betrag

0 - 5

6.- 11

12  - 17

ab 18

1

bis

1.500

317

364

426

488

100

770/900

2

1.501

1.900

333

383

448

513

105

1.000

3

1.901

2.300

349

401

469

537

110

1.100

4

2.301

2.700

365

419

490

562

115

1.200

5

2.701

3.100

381

437

512

586

120

1.300

6

3.101

3.500

406

466

546

625

128

1.400

7

3.501

3.900

432

496

580

664

136

1.500

8

3.901

4.300

457

525

614

703

144

1.600

9

4.301

4.700

482

554

648

742

152

1.700

10

4.701

5.100

508

583

682

781

160

1.800

ab 5.101

nach den Umständen des Falles

   

             

 

Die Tabelle wird unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Sie ist bundesweit als Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts akzeptiert. Ihre Basis ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, der sich anhand des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum (§§ 1612a BGB; § 32 Abs. 6 EStG) errechnet. Für höhere Einkommen werden diese Beträge prozentual erhöht.

Als wesentliche Neuerung ist die Düsseldorfer Tabelle nur auf den Bedarf für zwei Berechtigte anzuwenden, so dass bei einer größeren Zahl von Berechtigten ggf. eine Herabstufung vorgenommen werden kann. Dies soll einer übermäßigen Mehrbelastung bei mehreren Unterhaltsberechtigten entgegenwirken.

Für den Sommer 2010 ist mit einer Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle und der Selbstbehalte zu rechnen.

Gleichzeitig ist zum 1. Januar 2010 das Kindergeld für die ersten beiden Kinder von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 auf 190 Euro und ab dem vierten Kind von 195 Euro auf 215 Euro erhöht worden. Durch (in der Regel hälftige) Anrechnung des Kindergeldes vermindert sich der zu zahlende Unterhalt (Zahlbetrag).

Ergänzt wird die Düsseldorfer Tabelle um Anmerkungen zu ihrer Anwendung sowie Rechenbeispielen und Tabellen zur Anrechnung des Kindergeldes.

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

06. Januar 2010

 

 


 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03. Dezember 2009

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Regelung des § 1626a BGB nicht mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des  Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vereinbaren.

Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater einer 1995 nichtehelich geborenen Tochter. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 1998 lebte das Kind für drei Jahre beim Vater. Im Jahr 2001 wechselte es in die Wohnung der Mutter.

Die Mutter weigerte sich, einer Sorgeerklärung zuzustimmen. Anträge des Beschwerdeführers, ihm das gemeinsame Sorgerecht zuzuweisen, wiesen die Gerichte unter Berufung auf § 1626a BGB zurück.

Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

§ 1626a BGB (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits zuvor mit Urteil vom 29. Januar 2003 entschieden, dass § 1626 a BGB im Wesentlichen verfassungsgemäß sei (1 BvL 20/99; 1 BvR 933/01; FamRZ 2003, 285).

 

Zur Entscheidung führt der Gerichtshof in seiner Presseerklärung aus:

„Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte. 

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag. 

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.“

(Beschwerde-Nr. 22028/04)

Zur vollständigen Presseerklärung in Deutscher Sprache gelangen Sie hier

Das vollständige Urteil in englischer Sprache finden sie hier

 

03. Dezember 2009


 

18. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes

Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 18. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten.

Die vom Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages erarbeiteten Empfehlungen finden Sie hier

Alle Vorträge und Arbeitsergebnisse werden im Tagungsband, den Brühler Schriften, veröffentlicht. Über dessen Erscheinen - voraussichtlich zum Ende des Jahres - werden Sie rechtzeitig informiert.

 

02. November 2009


 

18. Deutscher Familiengerichtstag beendet

Mit einem Vortrag von Frau PD Dipl. Psych. Dr. Becker-Stoll über „Kindeswohl und Fremdbetreuung“ endete am Samstag, den 19. September 2009 der 18. Deutsche Familiengerichtstag. Als erstes Ergebnis der intensiven Arbeit und Diskussionen können wir Ihnen die von den 24 Arbeitskreisen erarbeiteten Thesen zur Verfügung stellen.

Diese Thesen bilden die Grundlage für die  Empfehlungen des Vorstandes für Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung, die dieser in den nächsten Wochen erarbeiten wird.

Alle Vorträge und Arbeitsergebnisse werden im Tagungsband, den Brühler Schriften, veröffentlicht. Über dessen Erscheinen - voraussichtlich zum Ende des Jahres - werden Sie rechtzeitig informiert.

Schon jetzt vormerken: Der 19. Deutsche Familiengerichtstag wird vom 14. bis zum 17. September 2011 stattfinden.

Über die Schaltflächen können die Thesen der einzelnen Arbeitskreise aufgerufen werden.

Konkurrenz gleichrangig Berechtigter und VerpflichteterBetreuungsunterhalt-VerlängerungsgründeMindestunterhalt bei ErwachsenenZuwendungen in LebensgemeinschaftenVereinbarungen im neuen Unterhalts- und VermögensrechtFremde Kulturen vor dem FamiliengerichtKlärung der VaterschaftÖffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach der ReformKosten in FamiliensachenVerfahrensbeistand und Ergänzungspfleger im FamFGDas neue Verfahren in Kindschaftssachen Grenzen von Umgangsrecht und Umgangspflicht

Schnittstallen zwischen Sozial- und UnterhaltsrechtUnterhalt bei langer EhedauerBegrenzung und Befristung beim nachehelichen UnterhaltZugewinnausgleich nach neuem RechtSchulden und GesamtschuldnerausgleichVermögensbewertung im Güter und GesellschaftsrechtDas neue Verfahren in FamiliensachenWeiterer Versorgungsausgleich nach neuem RechtInterventionsmodelle und ihre WirkungenJugendamt und Famiiengericht beim KinderschutzAufgaben des Sachverständigen im FamFGGewaltschutz durch Polizei und Familiengericht

 

Alle Arbeitskreisergebnisse auf einen Blick gibt es hier

aktualisiert 21. September  2009

19. September 2009


18. Deutscher Familiengerichtstag

Vom 16. bis 19.09.2009 findet der 18. Deutsche Familiengerichtstag in der Fachhochschule des Bundes in Brühl statt. Eröffnet wird die diesjährige Tagung am Mittwoch mit dem Vortrag der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Hohmann-Dennhardt zum Thema "Der Wandel des Eheverständnisses durch das UÄndG". Am Donnerstag und Freitag folgen Vorträge zu den Themen „Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Unterhalt“ (Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Udsching) und  “Der staatliche Eingriff in das Elternrecht“ (Prof. Dr. Coester).  Zum Abschluss wird PD Dipl. Psych. Dr. Becker-Stoll über „Kindeswohl und Fremdbetreuung“ referieren. Am Donnerstag und Freitag werden sich 24 Arbeitskreise mit zahlreichen aktuellen Problemen aus allen Bereichen des Familienrechts auseinandersetzen. 

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des großen Interesses die Arbeitskreise bereits belegt sind und für diese zur Zeit leider keine Anmeldungen entgegengenommen werden können.

Das vollständige Programm, Anmeldeformular und weitere organisatorische Hinweise finden Sie unter der Rubrik Veranstaltungen.

Auskunft erteilt auch unsere Geschäftsstelle  Deutscher Familiengerichtstag e.V., c/o FHB, Willy-Brandt-Straße 1, 50321 Brühl; Telefon: 02232-9299116; Fax: 02232-9299011; E-Mail: info@dfgt.de;

14. Mai 2009

aktualisiert 04. August 2009


Mediation ­ Interdisziplinäres Ausbildungsseminar in Mainz

Der Sozialdienst katholischer Frauen und die Katholische Fachhochschule Mainz bieten gemeinsam ein interdisziplinäres Mediationsseminar an. das in der Zeit vom 16. - 18. November 2009 in Mainz durchgeführt wird.

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Veranstaltungen.

22. Juni 2009


 

Anfragen zu familienrechtlichen Problemen

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zu konkreten Fällen, familienrechtlichen Einzelproblemen oder dem voraussichtlichen Ausgang von Verfahren nicht beantwortet werden können, da der Deutsche Familiengerichtstag als Institution keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen darf. Das Gleiche gilt für die stellvertretende Vorsitzende und Pressesprecherin Dr. Isabell Götz, auch wenn sie in den Medien zu familienrechtlichen Fragen Stellung genommen und in einem Chat im Nachgang zu einer Sendung kurze Fragen exemplarisch beantwortet hat. Der Deutsche Familiengerichtstag rät insoweit, sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden, die für den Fall, dass die Anwalts- oder Prozesskosten nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können auch über die Möglichkeiten der Beratungs- und Prozesskostenhilfe Auskunft erteilen können.

19. April 2009


Association of International Family Judges gegründet

Lord Justice Mathew Thorpe, Head of International Family Law for England and Wales, hat im Januar 2009 in Brüssel zusammen mit Richter(inne)n anderer Staaten eine „association of international family judges“ gegründet. Ziel der Vereinigung ist vor allem der länderübergreifende Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Familienrichterinnen und Familienrichtern der verschiedensten Staaten.

Erste Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen. Diese enthält auch Informationen zur Mitgliedschaft sowie eine Liste von Ansprechpartnern in Deutschland.

03. April 2009


Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen

des Betreuungsunterhalts nach der Unterhaltsreform

Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2009 darüber zu entscheiden, in welchem Umfang einem Elternteil neben der Betreuung minderjähriger Kinder ein Unterhaltsanspruch zusteht.

Der Bundesgerichtshof hatte am 18. März 2009 darüber zu entscheiden, in welchem Umfang einem Elternteil neben der Betreuung minderjähriger Kinder ein Unterhaltsanspruch zusteht. Nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Neufassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil wegen der Betreuung und Pflege eines minderjährigen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt beanspruchen. Diese Frist verlängert sich nach Billigkeit aus kindes- oder elternbezogenen Gründen. Die Belange des Kindes sind dabei vorrangig zu berücksichtigen und betreffen insbesondere seine Fremdbetreuung. Eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen eröffnet Absatz 2 der Vorschrift unter Berücksichtigung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Damit will das Gesetz einen abrupten Wechsel vermeiden und einen stufenweisen Übergang zu einer Vollzeittätigkeit ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Altersphasenmodell, bei dem sich die Verlängerung des Betreuungsunterhalts entsprechend der früheren Rechtsprechung nach dem Alter des Kindes richtet, nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren sei. Ob und in welchem Umfang über das dritte Lebensjahr hinaus ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, muss deshalb jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Neben den Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind dabei auch die Aufgabenverteilung in der in der Ehe sowie ein gewachsenes Vertrauen zu berücksichtigen.

Für den Deutschen Familiengerichtstag hat die stellvertretende Vorsitzende und Pressesprecherin Dr. Isabell Götz zu diesem Urteil in mehreren Interviews und Rundfunksendungen Stellung genommen.

Das Interview des NDR können Sie hier abrufen.

Den Beitrag von  WISO können Sie hier abrufen; die Textversion finden Sie hier.

Das Urteil war am 19. März 2009 Tagesgespräch des BR, die Sendung können Sie hier abrufen.

 

Die Pressemitteilung des  BGH finden Sie hier

Das Urteil des BGH finden Sie hier

31. März 2009

 


 

Bundesrat hat dem Gesetz zur

Strukturreform des Versorgungsausgleichs zugestimmt

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 2009 das Gesetz zur Strukturreform des  Versorgungsausgleichs verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 06. März 2009 zugestimmt. Damit kann das Gesetz wie geplant am 01. September 2009 zeitgleich mit dem Gesetz zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FamFG) in Kraft treten. Für bis zum 31. August 2008 eingeleitete Verfahren ist weiterhin das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Nach einer Übergangszeit von einem Jahr gilt spätestens ab dem 1. September 2010 für alle bis dahin in der ersten Instanz noch nicht abgeschlossenen Verfahren das neue Recht.

Durch dieses Gesetz wird der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundlegend umgestaltet. An die Stelle des bisherigen Einmalausgleichs, der durch die notwendigen Umrechnungen einzelner Anrechte oft zu Verzerrungen führte, tritt eine strikte Realteilung der Anrechte. Dies vermeidet die bisher bestehenden Probleme der Umwertung.

Eine kurze Erläuterung zu dem Gesetz finden Sie hier

Den Text der vom Bundestag beschlossenen Fassung finden sie hier (BTDrs. 16/11903)

Gesetzestext BRDrs. 128/09 und BRDrs. 128/09(neu)

Erläuterungen des BMJ und Gesetzesmaterialien finden sie hier

06. März 2009


 

Düsseldorfer Tabelle 2009 bekannt gegeben

Am 05. Januar 2009  hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die ab 01. Januar 2009 geltende Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben.

Die Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum machte es  erforderlich, die erst im letzten Jahr grundlegend neu strukturierte Tabelle an die geänderten Zahlen anzupassen.

Düsseldorfer Tabelle  (Stand 01. Januar 2009)

Düsseldorfer Tabelle 2009

Nettoeinkommen Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

1

bis 1.500

281

322

377

432

100

900

2

1.501

1.900

296

339

396

454

105

1.000

3

1.901

2.300

310

355

415

476

110

1.100

4

2.301

2.700

324

371

434

497

115

1.200

5

2.701

3.100

338

387

453

519

120

1.300

6

3.101

3.500

360

413

483

553

128

1.400

7

3.501

3.900

383

438

513

588

136

1.500

8

3.901

4.300

405

464

543

623

144

1.600

9

4.301

4.700

428

490

574

657

152

1.700

10

4.701

5.100

450

516

604

692

160

1.800

über 5.100

nach den Umständen des Falles

 

Die Tabelle wurde unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Sie ist bundesweit als Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts akzeptiert. Ihre Basis ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, der sich anhand des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum (§§ 1612a BGB; § 32 Abs. 6 EStG) errechnet.

Gleichzeitig ist das Kindergeld für die ersten beiden Kinder von 154 Euro auf 164 Euro, für das dritte Kind von 154 auf 170 Euro und ab dem vierten Kind von 179 Euro auf 195 Euro erhöht worden. Durch die (in der Regel hälftige) Anrechnung des Kindergeldes vermindert sich der zu zahlende Unterhalt (Zahlbetrag) in den ersten beiden Altersstufen um zwei bis fünf Euro (bis zu 8 Euro ab dem dritten Kind). Ab der dritten Altersstufe steigt der Kindesunterhalt deutlich.

Ergänzt wird die Düsseldorfer Tabelle um Anmerkungen zu ihrer Anwendung sowie Rechenbeispielen und Tabellen zur Anrechnung des Kindergeldes.

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

05. Januar 2009

 


 

Bundestag hat FGG-Reformgesetz beschlossen

In der Sitzung vom 27. Juni 2008 hat der Bundestag das FGG-Reformgesetz beschlossen. Durch dieses Gesetz werden die Verfahren in Familiensachen und in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu geordnet und die Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert.

Beim "großen Familienrecht"  solle alle durch den Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zusammengefasst werden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben übernehmen die Familiengerichte und die Betreuungsgerichte. Eines der zentralen Anliegen des Gesetzes ist es, dass Verfahren die das Umgangs- und Sorgerecht betreffen, vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Weitere Informationen finden sie hier

Einer Verfahrensbeschleunigung dienen auch die mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in § 1631 b, 1666, 1696 BGB, 50a - 50 f, 52, 70e FGG  eingefügten Vorschriften. Dieses Gesetz wurde am 11. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 1188 verkündet und gilt ab dem 12. Juli 2008.

Weitere Informationen finden sie hier

 


Veranstaltungshinweis

9. Symposium für Europäisches Familienrecht

Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben

vom 9. - 11- Oktober 2008 wird in Regensburg da 9. Symposium für Europäisches Familienrecht stattfinden. Die  Veranstaltung widmet sich dem Thema „Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben“. Die rechtliche Problematik nichtehelichen Zusammenlebens soll auf dieser Tagung rechtsvergleichend erörtert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

29. Juni 2008

 


Band 15 der Brühler Schriften erschienen

Als Band 15 der Brühler Schriften ist der Tagungsband zum 17. Deutschen Familiengerichtstag erschienen und an alle Mitglieder sowie die Teilnehmer der Tagung ausgeliefert. Er umfasst alle Vorträge sowie die Ergebnisse der Arbeitskreise und Empfehlungen des Vorstandes.

Aus dem Inhalt: Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, Ein Familienrecht für das 21. Jahrhundert; Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Nachehelicher Unterhalt - was bringt die Reform; Dr. Ludwig Bergschneider, Was bringt die FGG-Reform; PD Dr. med. habil. Karl Heinz Brisch, Bindung und Umgang; Prof. Siegfried Willutzki, 30 Jahre Deutscher Familiengerichtstag

Interessierte können den Band über den Gieseking-Verlag, Bielefeld oder im Buchhandel beziehen.

ISBN: 978-3-7694-1028-0

15. Mai 2008


 

Referentenentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs vorgelegt

Zum 1.1.2008 ist die Reform zum Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Sie bringt wesentliche Neuerungen. Die Reform war bereits vor ihrem Inkrafttreten und ist auch jetzt in großem Umfang Gegenstand der Diskussion.

Weitgehend unbeachtet blieb bisher die Reform des Versorgungsausgleichs, die die Bundesregierung vorbereitet. Der Versorgungsausgleich ist als Teil der Existenzsicherung im Alter dem Unterhalt zuzurechnen. Es handelt sich um einen vorweggenommenen Altersunterhalt. Nach den statistischen Erhebungen zur Reform des Versorgungsausgleichs wirkt er sich für die meist ausgleichsberechtigten Frauen in erheblichem Umfang auf die im Alter bezogene Rente aus.

Die geltenden Regelungen zum Versorgungsausgleich sind unübersichtlich und kompliziert. Sie werden von Laien kaum verstanden. Die jetzigen Regelungen führen zu keinem gerechten Ergebnis im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz. Nach dem Halbteilungsgrundsatz gleicht derjenige Ehegatte, der die werthöheren Anwartschaften oder Versorgungen während der Ehezeit erworben hat, die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anrechte an den anderen Ehegatten aus. Die geltenden Regelungen sehen eine Gesamtsaldierung aller Anrechte der Ehegatten und einen Einmalausgleich vor. Um Anrechte mit unterschiedlichen Wertigkeiten bei diesem System vergleichen zu können, bedarf es einer Vergleichbarmachung der Anrechte und damit verbunden einer Umrechnung, vor allem von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung und den Lebensversicherungen. Die Bildung eines Barwerts mit Hilfe der Barwertverordnung und die fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung führt zu erheblichen Verzerrungen, die gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen.

Um diese Mängel zu beheben, arbeitet das Bundesjustizministerium seit längerem an einer grundlegenden Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Im August 2007 hat das Ministerium einen Diskussionsentwurf und am 12. Februar 2008 einen Referentenentwurf vorgelegt. Die angestrebten Neuregelungen sehen eine Gesamtsaldierung und einen Einmalausgleich nicht mehr vor. An die Stelle dieser Grundsätze tritt eine strikte Realteilung der Anrechte. Dies vermeidet die bisher bestehenden Probleme der Umwertung. Der Referentenentwurf mit umfänglicher Begründung bietet eine gute Grundlage für eine Reform des Versorgungsausgleichs.

Die Reform des Versorgungsausgleichs wird fast ausschließlich unter Fachleuten, vor allem seit dem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom August 2007 geführt. Wohl aufgrund der schwierigen Materie hat die Diskussion in der Literatur und Öffentlichkeit bisher kaum einen Niederschlag gefunden. Es ist zu hoffen, dass die dringend notwendige Reform des Versorgungsausgleichs möglichst rasch in ein neues Gesetz mündet.

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30. März 2008


Stellungnahme zur Reform des Güterrechts

Der Deutsche Familiengerichtstag begrüßt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 01.11.2007. Dieser entspricht in vielen Punkten langjährigen Forderungen des Deutschen Familiengerichtstags.

Der DFGT hat zu den vorgeschlagenen Änderungen detailliert Stellung genommen. Den vollständigen Text finden Sie hier

30. März 2008


Leitlinien der Oberlandesgerichte 2008

Aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform  des Unterhaltsrechts  haben allle Oberlandesgerichte ihre Leitlinien an das neue Recht angepasst.

Zu den aktuellen Leitlinien gelangen Sie, wenn Sie den Mauszeiger auf den Sitz des jeweiligen OLG ziehen:  

OLG Schleswig OLG Rostock OLG Hamburg OLG Bremen OLG Oldenburg OLG Celle OLG Braunschweig OLG Brandenburg Kammergericht OLG Dresden OLG Naumburg Thüringisches OLG Jena SüdL OLG Zweibrücken OLG Saarbrücken OLG Koblenz OLG Frankfurt OLG Hamm OLG Düsseldorf OLG Köln SüdL OLG Bamberg SüdL OLG Nürnberg SüdL OLG München SüdL OLG Karlsruhe SüdL OLG Stuttgart

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

16. März 2008


 

Veranstaltungshinweis

Intervention zum Kindeswohl

Interventions for the Best Interest of the Child

in family law procedures

unter diesem Titel veranstaltet die Hanns-Seidel-Stiftung vom 28. - 30. April 2008 ein Symposium in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag e.V. und der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie.

Weitere Informationen finden Sie hier:

10. März 2008


 

Neue Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben

 

Am 17. Dezember 2007  hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die ab 01. Januar 2008 geltende Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben.

Das in Kürze in Kraft tretende Unterhaltsrecht machte es schon nach kurzer Zeit erforderlich, die erst ein halbes Jahr alte Tabelle grundlegend zu überarbeiten.

Die Tabelle wurde unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Sie ist bundesweit als Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts akzeptiert. Ihre Basis ist künftig ein gesetzlich festgelegter Mindestunterhalt, der sich anhand des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum (§ 1612a BGB-nF; § 32 Abs. 6 EStG) errechnet. Für eine Übergangszeit gilt ein höherer, gesetzlich bestimmter Mindestunterhalt.

Dieser Mindestunterhalt gilt künftig für alle Bundesländer. Abweichend zu dem bisherigen Rechtszustand entfällt deshalb die als "Berliner Vortabelle" bekannt gewordene Sonderregelung für das Beitrittsgebiet.

Durch die grundlegende Änderung der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich Unterhaltsbeträge, die - insbesondere in den neuen Bundesländern -  zum Teil erheblich gegenüber der bisherigen Regelung  abweichen.

Düsseldorfer Tabelle  (Stand 01. Januar 2008)

Düsseldorfer Tabelle 2008

Nettoeinkommen Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0- VE6.LJ

7.-VE12.LJ

13.-VE18.LJ

ab 18

1

bis 1.500

279

322

365

408

100

900

2

1.501

1.900

293

339

384

429

105

1.000

3

1.901

2.300

307

355

402

449

110

1.100

4

2.301

2.700

321

371

420

470

115

1.200

5

2.701

3.100

335

387

438

490

120

1.300

6

3.101

3.500

358

413

468

523

128

1.400

7

3.501

3.900

380

438

497

555

136

1.500

8

3.901

4.300

402

464

526

588

144

1.600

9

4.301

4.700

425

490

555

621

152

1.700

10

4.701

5.100

447

516

584

653

160

1.800

über 5.100

nach den Umständen des Falles

 Nach (in der Regel anteiliger) Anrechnung des Kindergeldes ergibt sich folgender Zahlbetrag:

Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2008

Nettoeinkommen Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Prozent satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0- VE6.LJ

7.- VE12.LJ

13.-VE18.LJ

ab 18

Kind

1-3

Kind 4

Kind

1-3

Kind 4

Kind

1-3

Kind 4

Kind

1-3

1

bis 1.500

202

189,50

245

232,50

288

275,50

254

100

900

2

1.501

1.900

216

203,50

262

249,50

307

294,50

275

105

1.000

3

1.901

2.300

230

217,50

278

265,50

325

312,50

295

110

1.100

4

2.301

2.700

244

231,50

294

281,50

343

330,50

316

115

1.200

5

2.701

3.100

258

245,50

310

297,50

361

348,50

336

120

1.300

6

3.101

3.500

281

268,50

336

323,50

391

378,50

369

128

1.400

7

3.501

3.900

303

290,50

361

348,50

420

407,50

401

136

1.500

8

3.901

4.300

325

312,50

387

374,50

449

436,50

434

144

1.600

9

4.301

4.700

348

335,50

413

400,50

478

465,50

467

152

1.700

10

4.701

5.100

370

357,50

439

426,50

507

494,50

499

160

1.800

über 5.100

nach den Umständen des Falles


 

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

17. Dezember 2007


Hinweis zur Berliner Tabelle ab dem Jahr 2008

 In Abstimmung mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. wird mitgeteilt:

Für Unterhaltsansprüche ab 1. Januar 2008 ist die im Jahre 1991 für den Beitrittsteil des Landes Berlin konzipierte und zuletzt zum 1. Juli 2007 geänderte „Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle“ nicht mehr anzuwenden. Es gilt nunmehr in ganz Deutschland die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2008) in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Denn durch das ab 1. Januar 2008 geltende Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts entfällt für die Unterhaltshöhe die bislang übliche Differenzierung nach dem Wohnsitz des Kindes im alten oder im neuen Bundesgebiet, so dass für die in den neuen Bundesländern oder in den östlichen Bezirken von Berlin lebenden Kinder keine Sonderregelungen mehr zu beachten sind (siehe BT-Drucksache 16/1830 S. 14, 27; BT-Drucksache 16/6980 S. 23).

Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 für die im Beitrittsgebiet wohnenden Kinder zu errechnenden Unterhaltsrückstände kommt der Berliner Tabelle aber nach wie vor Bedeutung zu.

Berlin, den 7. Dezember 2007                 RiAG a.D. Rudolf Vossenkämper

 17. Dezember 2007

 


Vom 12 - 15. September 2007 fand in Brühl der 17. Deutsche Familiengerichtstag statt.

 

    Eröffnungsansprache Prof. Dr. Gerd Brudermüller

    Festvortrag Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer LL.M.   

             Ein Familienrecht für das 21. Jahrhundert

    Zum Tagungsprogramm

Neu     17. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes

Über die Schaltflächen können die Thesen der einzelnen Arbeitskreise aufgerufen werden. 

Kindesunterhalt und KindergeldUnterhaltspflicht gegenüber Eltern und Enkeln Abschied von den ehelichen Lebensverhältnissen?Sozialleistungen und UnterhaltEinstweiliger Rechtsschutz in familiengerichtlichen VerfahrenVermögensauseinandersetzung und UnterhaltBewertungsprobleme im GüterrechtEheverträge nach der UnterhaltsrechtsreformKindeswohl und BeschleunigungsgebotPflegekinderBarwertverordnung und Strukturreform Rolle und Funktion der Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren

Erwerbsobliegenheit und KinderbetreuungBegrenzung und Befristung nach der ReformDie neue Rangordnung und der ÜbergangReform der ProzesskostenhilfeStand und Perspektiven eines Europäischen FamilienrechtsZuwendungen außerhalb des ZugewinnsMindeststandards bei der BegutachtungKindeswohl und UmgangKriterien der ErziehungsfähigkeitIntervention des Jugendamtes in problematischen FamiliensituationenProbleme bei den BetriebsrentenKosten im familiengerichtlichen Verfahren

 

Alle Vorträge und Arbeitsergebnisse werden in Band 15 der Brühler Schriften zum Familienrecht enthalten sein.

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Reform des Unterhaltsrecht hat Bundesrat passiert

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts gebilligt. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

30. November 2007


    

Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 09. November 2007 die lange erwartete Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das neue Recht soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Im Mittelpunkt der Reform stehen

Für den Unterhalt minderjähriger Kinder wird es künftig bundeseinheitlich einen Mindestbedarf geben, dessen Höhe sich nach dem im Einkommensteuerrecht steuerfrei gestellten sächlichen Existenzminimum bestimmt. Für eine Übergangszeit ist ein höherer Mindestbedarf gesetzlich festgelegt, durch den ein Absinken der bisher geschuldeten Leistungen vermieden werden soll. Der Mindestbedarf beträgt ab 1. Januar 2008:

Es wird daher zum 1. Januar 2008 auch eine neue Düsseldorfer Tabelle geben, die den zuletzt in das Gesetz eingearbeiteten Änderungen Rechnung trägt. Diese wird kurzfristig unter Mitwirkung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung zwischen allen Oberlandesgerichten erarbeitet. Mit einer Veröffentlichung ist voraussichtlich nicht vor Mitte Dezember 2007 zu rechnen.

Eine weitere Stellungnahme des DFGT finden Sie hier

Informationen und Materialien zur Unterhaltsreform finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Eine textliche Gegenüberstellung der Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren finden hier

09. November 2007


 

Leitlinien der Oberlandesgerichte 2007

Zum 1. Juli 2007 haben die Oberlandesgerichte ihre Leitlinien an die neue Düsseldorfer Tabelle angepasst. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Reform des Unterhaltsrechts haben einige Gerichte von einer Überarbeitung des Textes abgesehen und verweisen allgemein auf die Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist ggf. ergänzend zur Bestimmung des Selbstbehalte heranzuziehen,

Zu den aktuellen Leitlinien gelangen Sie, wenn Sie den Mauszeiger auf den Sitz des jeweiligen OLG ziehen:  

OLG Schleswig OLG Rostock OLG Hamburg OLG Bremen OLG Oldenburg OLG Celle OLG Braunschweig OLG Brandenburg Kammergericht OLG Dresden OLG Naumburg Thüringisches OLG Jena SüdL OLG Zweibrücken OLG Saarbrücken OLG Koblenz OLG Frankfurt OLG Hamm OLG Düsseldorf OLG Köln SüdL OLG Bamberg SüdL OLG Nürnberg SüdL OLG München SüdL OLG Karlsruhe SüdL OLG Stuttgart

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

zur Berliner Tabelle

19. August 2007

 


 

Neue Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben

In einer Pressekonferenz hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die ab 1. Juli 2007 geltende Düsseldorfer Tabelle vorgestellt und erläutert.

Die in Zusammenarbeit mit den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erstellte Tabelle ist bundesweit als Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts akzeptiert. Sie basiert auf Regelbeträgen, die durch Rechtsverordnung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Turnus alle zwei Jahre an die an die Lohnentwicklung anzupassen sind. Da das Durchschnittseinkommen in den vorangegangenen Jahren leicht gesunken ist, verringern sich auch die Tabellenbeträge geringfügig.

Gleichzeitig wurde auch die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese beruht in ihren ersten beiden Gruppen auf den für das Beitrittsgebiet geltenden Regelbeträgen, die unverändert niedriger festgesetzt werden müssen, als für das übrige Bundesgebiet.


 

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01. Juli 2007)

 Nettoeinkommen

Euro

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-hundert- satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1.300

202

245

288

389

100

770/900

2.

1.300 – 1.500

217

263

309

389

107

950

3.

1.500 – 1.700

231

280

329

389

114

1.000

4.

1.700 – 1.900

245

297

349

401

121

1.050

5.

1.900 – 2.100

259

314

369

424

128

1.100

6.

2.100 – 2.300

273

331

389

447

135

1.150

7.

2.300 – 2.500

287

348

409

471

142

1.200

8.

2.500 – 2.800

303

368

432

497

150

1.250

9.

2.800 – 3.200

324

392

461

530

160

1.350

10.

3.200 – 3.600

344

417

490

563

170

1.450

11.

3.600 – 4.000

364

441

519

596

180

1.550

12.

4.000 – 4.400

384

466

548

629

190

1.650

13.

4.400 – 4.800

404

490

576

662

200

1.750

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

Ursprünglich war geplant, mit der Reform des Unterhaltsrechts die Bemessung des Kindesunterhalts zum 1. Juli 2007 auf eine neue Grundlage zu stellen. Die erneute Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens brachte es mit sich, dass auch die neuen Regelbeträge erst Anfang Juni bekannt waren. Dies erklärt, weshalb die Tabelle erst wenige Tage vor ihrer Geltung bekannt gegeben werden konnte.

Mit einem neuen Unterhaltsrecht wird es auch eine neue Tabelle geben. Wann dieses Gesetz in Kraft tritt, ist noch offen. Es ist aber zu erwarten, dass die jetzt bekannt gegebene Tabelle weniger als zwei Jahre Bestand hat.

zur Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen

zur Berliner Tabelle

20. Juni 2007

 


 

Verabschiedung der Unterhaltsreform verschoben

Als Konsequenz aus dem am 23. Mai 2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung der Unterhaltsansprüche aller Kinder betreuenden Elternteile ist die für Freitag, den 25. Mai 2007 vorgesehene Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechts verschoben worden.

Damit kann das Gesetz nicht mehr wie geplant zum 01. Juli 2007 in Kraft treten.

Es wird also zunächst beim bisherigen Rechtszustand - dies betrifft in erster Linie die Rangordnung und die Regelungen zum Kindesunterhalt - bleiben. Das Gesetz schreibt in § 1612a Abs. 4 BGB vor, dass die Regelbeträge zum 01. Juli 2007 neu festgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Änderung der Regelbetragverordnung rechtzeitig bekannt gegeben wird.

Welche Auswirkungen sich auf die Anwendung des geltenden Rechts ergeben und in welchem zeitlichen Rahmen das Gesetzesvorhaben fortgeführt wird, lässt sich noch nicht absehen.

 24. Mai 2007


 

Bundesverfassungsgericht erklärt unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruchs für die

 Betreuung von ehelichen und nichtehelichen Kindern für verfassungswidrig

Der Deutsche Familiengerichtstag begrüßt den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007, Mit dieser Entscheidung ist eine weitere Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern erreicht.

Mit großer Klarheit hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nur aus Gründen des  Kindeswohls gewährt wird. Der Anspruch besteht daher nur solange, wie das Kind im Interesse seiner Entwicklung der dauernden Pflege und Erziehung durch einen Elternteil bedarf. Die dafür angemessene Zeitspanne muss für eheliche und nichteheliche Kinder gleich bemessen werden. Weder die unterschiedliche soziale Situation noch die Unterschiede in den persönlichen Beziehungen der Eltern untereinander können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass die Befristung eine Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung minderjähriger Kinder auf drei Jahre nicht das durch Art 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht verletzt.

Für eine Angleichung der Rechtslage hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt.

Welche Folgen der Beschluss für das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat und ob dieses Gesetz noch planmäßig verabschiedet wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Für Donnerstag den 24. Mai 2007 ist eine Sondersitzung des Rechtsausschusses anberaumt worden. Die Unterhaltsrechtsreform steht weiterhin auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

zum vollständigen Text

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html

 23. Mai 2007

 


 

 

Unterhaltsreform im Bundestag

Am Mittwoch, den 23. Mai 2007 wird sich der Rechtsausschuss abschließend mit dem Regierungsentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts befassen. Die abschließende Beratung und Beschlussfassung im Deutschen Bundestag ist  für Freitag, den 26. Mai 2007 vorgesehen.

Der Bundesrat tagt am Freitag, den 08. Juni 2007. Seine Zustimmung ist zu erwarten, so dass die  Reform noch wie geplant zum 01. Juli 2007 Inkrafttreten kann.

22. Mai 2007


 

Einigung über neues Unterhaltsrecht erzielt -

die Reform lässt weiter auf sich warten

Am Donnerstag, den 22. März 2007 ist bei einem Gespräch zwischen der Bundesjustizministerin und den Spitzen der Koalitionsfraktionen Einigkeit über ein neues Unterhaltsrecht erzielt worden.

Nunmehr sollen nur noch Ehepartner im zweiten Rang stehen, während abweichend von dem ursprünglichen Entwurf ein nicht verheirateter Elternteil in den dritten  Rang kommt.

Die Verpflichtung eines Partners, selbst für den Unterhalt sorgen zu müssen, soll für geschiedene Ehegatten und früheren Lebenspartner unabhängig vom rechtlichen Status der Partnerschaft einheitlich geregelt werden.

Welche konkreten Auswirkungen sich aus den vereinbarten Änderungen ergeben, wird sich erst nach Vorlage des daran angepassten Gesetzesentwurfs beurteilen lassen, der zunächst vom Justizministerium erarbeitet werden muss.

Die Unterhaltsrechtsreform soll nunmehr wie geplant am 01. Juli 2007 in Kraft treten.

Eine zügige Behandlung der Reform nach der Osterpause war angekündigt worden. Ein geänderter Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor, so dass sich die parlamentarische Behandlung des Gesetzesvorhabens weiter hinauszögert.

22. März/28. April  2007

 


15./16. Mai 2007

bke-Fachtagung:

Hoch strittige Elternkonflikte
Kooperation zum Wohl des Kindes

in Kooperation mit dem DFGT und DIJuF

Programm und zur Anmeldung


 

DFGT begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts

zu heimlichen Vaterschaftstests

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die notwendige Klarheit gebracht und wird vom Deutschen Familiengerichtstag begrüßt: Heimliche Vaterschaftstests bleiben im gerichtlichen Verfahren unverwertbar, weil und soweit sie sie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstoßen. So hatte bereits der Bundesgerichtshof am 12. Januar 2005 (XII ZR 60/03) entschieden und diesen Standpunkt hat auch der DFGT in seiner Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht vertreten.

Wie geht es jetzt weiter? Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber gleichzeitig aufgegeben, ein Verfahren zur Verwirklichung des Rechts des Vater auf Kenntnis der Abstammung (seines) Kindes zu schaffen, das neben dem Anfechtungsverfahren geführt und in dem die Mutter zur Mitwirkung einem rechtlich geordneten Verfahren gezwungen werden kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Kenntnis des Vaters von seiner Nichtvaterschaft nicht notwendig mit einer Beendigung des rechtlichen Bandes zu dem Kind einhergeht, wie es derzeit bei einem Anfechtungsverfahren noch der Fall ist. In zahlreichen Fällen wird es dem (Schein)Vater allerdings um die Beendigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und damit um die Feststellung der Nichtvaterschaft gehen.

Es bleibt jedoch dabei, dass der Vater nicht mit einem heimlichen Vaterschaftsgutachten die Behauptung der Nichtvaterschaft begründen kann, sondern erst nachdem er dieses Vorverfahren durchgeführt hat. Damit sind die Fristen für eine Vaterschaftsanfechtung - § 1600 b I BGB - nicht hinfällig. Das doppelte Verfahren wird den Familiengerichten mehr Arbeit bringen – aber dies ist bei Schaffung eines Verfahrens nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das auch mit Rücksicht auf die Interessen aller Beteiligten angemessen erscheint, unumgänglich. 

zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

zum Urteil des Bundesgerichtshofs

Stellungnahme des DFGT zum Urteil des BGH

 

13. Februar 2007

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Was wird aus der Unterhaltsrechtsreform?

Auf dem Juristentag 2004 in Bonn erstmals angekündigt, nach der Neuwahl als Regierungsentwurf im Bundestag eingebracht und bis zur Expertenanhörung am 16. Oktober 2006 im Rechtsausschuss gediehen, ist die Unterhaltsrechtsreform ins Stocken geraten. Diese Entwicklung verwundert, war der vorgelegte Entwurf doch in den Vorberatungen und bei der Anhörung der Verbände überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Ein ähnliches Bild ergab sich aus der Expertenanhörung im Rechtsausschuss, wie der Pressemitteilung zu entnehmen war. Die mit dem Reformvorhaben vertraute Fachöffentlichkeit erwartete folglich die fristgerechte Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag, damit dieses entsprechend der ursprünglichen Planung zum 01. April, spätestens aber zum 01. Juli 2007 in Kraft treten konnte.

Seitdem ist jedoch ein unerklärlicher Stillstand eingetreten, der befürchten lässt, dass die Reform nicht mehr rechtzeitig die parlamentarischen Hürden nimmt. Dabei zeigt sich inzwischen eine erhebliche Eilbedürftigkeit. Denn zum 01. Juli 2007 müsste nach dem geltenden Recht eine neue Regelbetragsverordnung in Kraft treten, auf der wiederum die Düsseldorfer Tabelle aufbaut. Hierzu bedarf es eines Abstimmungsprozesses zwischen allen Oberlandesgerichten sowie einer ausreichenden Vorlaufzeit, um die Jugendämter und alle anderen mit der Materie befassten Institutionen rechtzeitig zu informieren. Es ist nicht zu erwarten, dass sich jedermann von einem Tag auf den anderen in der sehr komplexen Rechtsmaterie zurecht finden wird.

Worum geht es?

Es gibt einen breiten Grundkonsens, dass das geltende Unterhaltsrecht reformbedürftig ist. Neue Lebensformen mit einer zunehmenden Zahl von Kindern, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, alleinerziehenden Eltern und Zweitfamilien sowie ein geändertes Rollenverständnis sind Ausdruck eines tiefgreifenden Wertewandels in der Gesellschaft. Zudem hat sich das Unterhaltsrecht mit seinen in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt gerückten Wechselbeziehungen zum Sozial- und Steuerrecht zu einer fast undurchschaubaren Rechtsmaterie entwickelt, die der Vereinfachung bedarf. So hat der Bundestag bereits in seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 (BTDrs. 14/3781) den Gesetzgeber aufgefordert, das Unterhaltsrecht hinsichtlich seiner Parallelregelungen zum Sozial- und Steuerrecht zu überprüfen und Vorschläge zu einer Neuregelung einzubringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09. April 2003 (1 BvL 1/01; 1 BvR 1749/01) beanstandet, dass die das Kindergeld betreffenden Regelungen dem Gebot der Normenklarheit immer weniger entsprechen und den Gesetzgeber aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.

Der vorliegende Regierungsentwurf greift diese Kritik unter den Stichworten „Förderung des Kindeswohls“, „Stärkung der Eigenverantwortung“ und „Vereinfachung des Unterhaltsrechts“ auf.

Klarheit und Vereinfachung des Unterhaltsrechts bringt zunächst die Abschaffung des Regelbetrages für die Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder. Die Anbindung des Mindestbedarfs an das steuerliche Existenzminimum ist ein erster Schritt hin zu einer Angleichung der beiden Rechtssysteme. Wenn dieses steuerliche Existenzminimum den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird, handelt es sich um einen geeigneten, leicht nachvollziehbaren Ansatz zur Bestimmung eines notwendigerweise pauschalierten Mindestbedarfs. Die unter Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinfachte Anrechnung des Kindergeldes sorgt für weitere Klarheit bei der Rechtsanwendung.  

Im Zentrum des Reformvorhabens steht eine grundlegende Änderung der Rangfolge mit dem Ziel, diese konsequent am Kindeswohl auszurichten. Alle minderjährigen Kinder sollen den ersten Rang erhalten, im zweiten Rang finden sich alle verheirateten und nicht verheirateten Elternteile, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder bedürftig sind. Diese Rangfolge entspricht einer vom Deutschen Familiengerichtstag wiederholt in seinen Empfehlungen an den Gesetzgeber gerichteten Forderung. Auch der 64. Deutsche Juristentag hat sich dafür ausgesprochen, den Vorrang der Ehefrau vor der nicht verheirateten Mutter zu beseitigen.

Der den minderjährigen Kindern zugestandene Vorrang ist fachlich unumstritten und entspricht dem Stellenwert, der ihm in den meisten europäischen Rechtsordnungen zukommt. Der Vorrang des Kindesunterhalts trifft – wie die Erfahrung aus den Gerichtssälen zeigt – auf eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Damit wirkt er streitvermeidend und entlastet die Auseinandersetzung in den häufigen Mangelfällen.

Kritischer wird die Einordnung aller kinderbetreuenden Elternteile – ggf. zusammen mit dem geschiedenen Ehegatten bei einer langen Ehedauer – im zweiten Rang gesehen. Diese Kritik erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als stichhaltig und erfordert keine Abkehr von dem eingeschlagenen Weg. Die nach dem Regierungsentwurf vorgesehene Rangordnung setzt konsequent den gewählten Ansatz um, die unvermeidbare Güterabwägung an den Kindesinteressen – wozu bei kleinen Kindern auch der Betreuungsaufwand zählt – auszurichten. Im Übrigen ist die Regelung weit weniger revolutionär, als sie zunächst scheinen mag. Denn bis zum Inkrafttreten des reformierten Scheidungsrechts waren im Fall der Wiederverheiratung auch die Bedürfnisse des neuen Ehegatten zu berücksichtigen, was im Ergebnis den Gleichrang der Ansprüche bedeutete. Neu ist nur die Erweiterung um die Ansprüche von Müttern nichtehelicher Kinder. Dies ist aber die Konsequenz aus der zwischenzeitlich erreichten Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die auch eine Gleichbehandlung der auf ihrer Betreuung beruhenden Ansprüche gebietet. Weitaus problematischer ist im geltenden Recht der Umstand, dass der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt den minderjährige Kinder betreuenden Elternteil von seinem notwendigen Unterhalt ausschließen kann. Die auch gesetzestechnisch nicht geglückte Regelung des § 1582 BGB galt bereits kurz nach Inkrafttreten des reformierten Scheidungsrechts als reformbedürftig; die gegen die Norm bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind keineswegs ausgeräumt. Eine Verweisung der neuen Familie auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert dem geschiedenen Ehegatten  selbst dann einen indirekt aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterhaltsanspruch, wenn der Empfänger nicht bedürftig wäre. Ein solches Resultat läuft allen politischen Bestrebungen nach einer Vermeidung von Kinderarmut zuwider.

In die gleiche Richtung weist die verbesserte Rechtsstellung bei Unterhaltsansprüchen des nicht verheirateten Elternteils. Die Möglichkeit, diesen Anspruch nicht nur dann auf mehr als drei Jahre zu erstrecken, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „grob unbillig“ erscheint, sondern einfache Unbilligkeit genügen zu lassen, ist zwar nur ein kleiner, aber wichtiger Schritt, um die Lebensverhältnisse ehelicher und nichtehelicher Kinder weiter anzugleichen. Die hohe Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern – in Deutschland werden fast 30% aller Kinder außerehelich geboren – erfordert ein Handeln des Gesetzgebers. Ob die jetzt vorgesehene Korrektur bei einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht Bestand hat oder weitergehende Reformen notwendig sind, bleibt abzuwarten.

Diese Änderung steht in engem Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber angestrebten Stärkung nachehelicher Eigenverantwortung. Vor allem das von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach keine Erwerbsverpflichtung bei Betreuung eines Kindes im Alter bis zu 8 oder 9 Jahren erwartet wird, steht auf dem Prüfstand. Dieses Modell entspricht nicht der Lebenswirklichkeit und gilt als überholt. Die Einführung des Elterngeldes und die Bemühungen im politischen Raum um die vermehrte Einrichtung von Stätten zur Betreuung kleiner Kinder weisen in dieselbe Richtung. Der Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder hängt nicht davon ab, ob seine Eltern verheiratet waren oder nicht.

Als zusätzliches Element einer eigenverantwortlichen Lebensführung gilt die erweiterte Möglichkeit,  Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu begrenzen oder zu befristen. Diese Elemente sind nicht neu. Sie werden lediglich redaktionell in einer Vorschrift konzentriert und auf den Anspruch wegen Krankheit oder Alters ausgeweitet. Gerade diese beiden Ansprüche führten oft zu unbilligen Ergebnissen, denen mit den übrigen Vorschriften bislang nicht in der eigentlich gebotenen Weise begegnet werden kann.

Eine Reform mit Augenmaß

Es zeigt sich, dass die geplante Unterhaltsreform nicht revolutionär wirkt. Sie erweist sich vielmehr bei nüchterner Betrachtung als eine sehr moderate Anpassung des Unterhaltsrechts an eine längst vollzogene gesellschaftliche Entwicklung, bei der die Ehe nicht mehr die einzige Lebensform ist, in der Familien mit minderjährigen Kindern leben.

Das Unterhaltsrecht wirkt weit in die Zukunft. Es darf sich daher nicht allein an den Verhältnissen aus der Vergangenheit orientieren, sondern muss auf die gesellschaftlichen Veränderungen reagieren. Die durch das Reformvorhaben angestoßenen Diskussionen haben bereits zu einer erheblichen Unsicherheit geführt, wie sich das Unterhaltsrecht vor diesem Hintergrund entwickeln wird. Es bedarf daher möglichst bald Klarheit darüber, in welcher Form der unbestreitbar bestehende Reformbedarf zum verbindlichen Recht wird. Soweit von der geplanten Rechtsänderung bereits bestehende Unterhaltsansprüche betroffen sind, ermöglichen die Gleichstellung des Ehegatten bei einer langen Ehedauer mit den kinderbetreuenden Eltern und ein flexible Reaktionen eröffnendes Übergangsrecht eine den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende Lösung. Die Entwicklung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung hat gezeigt, dass die Gerichte ihren Beitrag zu einer befriedigenden Bewältigung der sich bei „Altfällen“ ergebenden Probleme leisten können.

Damit besteht kein Anlass, den eingeleiteten Reformprozess weiter zu verzögern. Keinem Betroffenen ist damit gedient.

hs

 

zu weiteren Informationen über die Unterhaltsrechtsreform

09. Februar 2007

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Verfassungsbeschwerde eines Unterhaltsschuldners

gegen Versagung der Prozesskostenhilfe erfolgreich

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Unterhaltsschuldners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) stattgegeben. Das BVerfG hat beanstandet, dass die Gerichte bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu hohe Anforderungen gestellt und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätten.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 17-jährige Tochter begehrt von ihrem Vater über den freiwillig gezahlten Betrag von rund 150 € hinaus Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrages. Der Unterhaltsschuldner hat nach längerer Arbeitslosigkeit eine Stelle als Lagerist angetreten, aus der er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.260 € erzielt. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem einjährigen Sohn 40 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt in einem eigenen Haus. Die dafür aufzubringenden Belastungen sind geringer als der Mietzins für eine vergleichbare Wohnung. Das Amtsgericht hat PKH für die Verteidigung gegen die Unterhaltsklage versagt, weil von dem Unterhaltsschuldner weitere Erwerbsanstrengungen  zu verlangen seien und er sich ggf. bundes- oder gar europaweit um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Das BVerfG hat beanstandet, dass die pauschalierenden Feststellungen der Gerichte den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werden und es jedenfalls ermessensfehlerhaft war, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in dem summarischen PKH-Verfahren zu verneinen. In seiner Begründung hat das BVerfG hervorgehoben, dass bei der Prüfung, ob von einem Unterschuldner weitere Erwerbsbemühungen zu erwarten seien, auch dessen persönlichen Bindungen – insbesondere zu seinen Kindern – und die mit einem Wohnortwechsel verbundenen Umgangs- sowie Umzugskosten zu berücksichtigen seien. Auch die dafür erforderliche Trennung des Unterhaltsschuldners von seiner jetzigen Familie hätten die Gerichte nicht gewürdigt. Dies Gesichtspunkte seien nicht nur bei einem Erwerbslosen, sondern in besonderem Maß für einen Erwerbstätigen, der lange Anfahrwege in Kauf nehme und über seine vollschichtige Tätigkeit hinaus auch noch Überstunden leiste, von Bedeutung. Es bedürfe zudem einer besonderen Begründung, weshalb der Erhalt einer besser dotierten Arbeitsstelle zu erwarten sei. Auch angesichts des nur noch kurzen Zeitraums bis zum Eintritt der Volljährigkeit und der günstigen Wohnsituation sei fraglich, ob dem Unterhaltsschuldner ein Wechsel seines Arbeitsplatzes zuzumuten sei.

Beschluss des BVerfG vom 14. Dezember 2006, 1 BvR 2236/06

Zur Pressemitteilung des BVerfG

Zum Volltext  des Beschlusses

06. Januar 2007

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Bundeselterngeldgesetz am 01. Januar 2007 in Kraft getreten

Für alle ab dem 01. Januar 2007 geborenen Kinder tritt an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Das Elterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro. Die Höhe ist abhängig von der Familiensituation und den Einkommensverhältnissen. Bei erwerbstätigen Eltern, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, beträgt die Leistung mindestens 67% des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes in Anspruch genommen werden. Jeder Elternteil kann für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Für zwei weitere Monate kann Elterngeld nur bezogen werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate). Für Alleinerziehende und aus anderen schwerwiegenden Gründen gelten Sonderregelungen.

Über die Einzelheiten zum Eltern- und Erziehungsgeld sowie zur Elternzeit informiert eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Diese enthält auch den vollständigen Gesetzestext.

Zur Broschüre des BMFSFJ

06. Januar 2007

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bke-Fachtagung:

Unter dem Thema:

Hoch strittige Elternkonflikte
Kooperation zum Wohl des Kindes

kündigt die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (bke) vorab an, im Anschluss an die erfolgreiche bke-Fachtagung zum Thema „Eskalierte Elternkonflikte“ für den 15./16 Mai 2007 in Augsburg eine weitere Tagung zum Kontext Hochstrittigkeit vorzubereiten. Die zweitägige Veranstaltung führt die bke in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Verbänden durch. Die Kooperationspartner der bke sind der Deutsche Familiengerichtstag e.V. (dfgt) und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF). Zentraler Bezugspunkt der Tagung ist die Kooperation der scheidungsbegleitenden Professionen zum Wohl des Kindes. Die Veranstaltung, zu der neben Erziehungs- und Familienberater/innen auch Vertreter/innen von Justiz und Jugendämtern als Referent/innen und als Teilnehmer/innen eingeladen werden, soll unter anderem die Rollenklarheit der bei hoch strittigen Trennungskonflikten beteiligten Institutionen befördern.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (www.bke.de)

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Änderungen in der Geschäftsstelle

Ab sofort hat Frau Claudia Tobias, Köln, die Leitung der Geschäftsstelle des DFGT übernommen. Die Postanschrift sowie Telefon- und Faxanschluss sind von dieser Änderung nicht betroffen. Der DFGT ist weiterhin unter

    Deutscher Familiengerichtstag e.V.

    c/o Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

    Willy-Brandt-Straße 1

    50321  Brühl

    Telefon: 02232/929-9116

    Telefax: 02232/929-9011

    E-Mail: info@dfgt.de

zu erreichen.

Von 2004 an beträgt der Mitgliedsbeitrag im Jahr 40,00 Euro (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. September 2003).

Es erleichtert die Arbeit des DFGT und senkt die Verwaltungskosten, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge im Wege der Lastschrift eingezogen werden können. Sofern Sie noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben sollten, können Sie dies jetzt nachholen.

Ein vorbereitetes Formular finden sie hier.

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Dauer des Unterhaltsanspruchs einer Mutter wegen

Betreuung und Pflege eines nichtehelichen Kindes

(§ 1615l BGB)

Nach § 1615l BGB ist der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes im Regelfall auf 3 Jahre beschränkt. Darüber hinaus kann Unterhalt zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. In der Literatur ist umstritten, ob diese zeitliche Begrenzung dem besonderen Schutz nichtehelicher Kinder genügt oder eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehelich geborenen Kindern darstellt.

Das OLG Schleswig (FamRZ 2004, 975) hatte in einem Fall die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres erweitert, weil die Mutter krankheitsbedingt neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur halbtags erwerbstätig sein konnte. Zudem hatten die Parteien zuvor für 6 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05. Juli 2006 diese Entscheidung gebilligt. Bei der Anwendung der Vorschrift sei in einer verfassungskonformen Auslegung den elternbezogenen und insbesondere den kindbezogenen Gründen Rechnung zu tragen. Einschränkend hat der Bundesgerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass die Norm keine völlige Gleichstellung bei Müttern von ehelichen und nichtehelich geborenen Kindern gebiete. Es sei schließlich bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch zu berücksichtigen, dass mittlerweile eine ausreichende Anzahl von Kindergartenplätzen jedenfalls für eine Halbtagsbetreuung zur Verfügung stehen.

Zur Pressemitteilung des BGH

Das Urteil steht jetzt im Volltext zur Verfügung

12. August 2006

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Unter der Überschrift

Wider das anwaltlose „vereinfachte Scheidungsverfahren“

hat sich der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, in Heft 4 der Zeitschrift Forum Familienrecht (FF) erneut gegen die geplanten Veränderungen beim Scheidungsverfahren durch die FGG-Reform gewandt.

In seinem Beitrag führt er u.a. aus:

„Mit oder ohne Kinder - meines Erachtens gibt es den propagierten Unterschied „einfache Scheidung / komplizierte Scheidung“ nicht: Oft entwickelt sich eine zunächst einvernehmliche Trennung und Scheidung zu einem dann sehr streitigen Verfahren, wobei es an dessen Ende durchaus auch wieder zu einer umfassenden Einigung kommen kann. Mit oder  ohne Kinder – schwierig und arbeitsintensiv ist die Regelung der Scheidungsfolgen: Ehegattenunterhalt, Teilung des Hausrats, Zuweisung der Ehewohnung, Vermögens- und güterrechtliche Auseinandersetzung, Schuldenregulierung. Häufig wünschen Eheleute schon heute, dass diese Fragen im Vorfeld zur Scheidung und nicht im Rahmen eines streitigen Verfahrens geklärt werden. Das ist auch zweckmäßig, da sie als unmittelbare Beteiligte eigenverantwortlich interessengerechte Lösungen finden können und sollen, ein gerichtliches Verfahren zudem Zeit und Kosten verursacht.

Interessengerechte Lösungen setzen aber voraus, dass sich beide als ebenbürtige Verhandlungspartner gegenüberstehen. Die Erfahrung zeigt, dass das keineswegs immer der Fall ist. Deshalb ist die Beratung durch FachanwältInnen unabdingbar und kann nicht ohne Weiteres durch den Gang zum Notar ersetzt werden, da der Notar zur Neutralität verpflichtet ist. ...

Wie lässt sich die Klage, auch aus dem politischen Raum, über die hohe Zahl der Scheidungen mit einem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Scheidungsverfahren vereinbaren, dessen Ziel eine möglichst schnelle, leichte und billige Auflösung der Ehe ist - wie eines beliebigen, eher nebensächlichen und unbedeutenden Vertrages?

Die FGG-Reform hat in weiten Teilen ihr Gutes, über  die derzeitige Fassung des „vereinfachten Scheidungsverfahren“ gilt es aber noch einmal nachzudenken und die Einwände vor allem der damit befassten Praktiker ernst zu nehmen.

 

Den vollständigen Text finden sie hier

 

 

05. Juli 2006

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Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

im Kabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf zur Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Angesichts der hohen Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren. Schließlich zeigen die vielen „Patchwork-Familien“, dass sich die Lebenswirklichkeit geändert hat. Deshalb werden wir den Gerichten mehr Möglichkeiten geben, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 05. April 2006

Gegenüber dem bereits veröffentlichten Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf eine grundlegende Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes vor. Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 01. April 2007 wirksam werden.

Text des Regierungsentwurfs

25. April 2006

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Veranstaltung

 

Professor Dr. Gerd Brudermüller 

bei der Eröffnung des

16. Deutsche Familiengerichtstages.

Die Eröffnungsansprache im Wortlaut

Ergebnisse der Arbeitskreise

Zum Tagungsprogramm

Umgangsrecht im Licht psychologischer Forschung

           Präsentation von Prof. Dr. Sabine Walper, München

neu

Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 16. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen des Vorstandes an Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten.

Vorstandsempfehlungen zu den Arbeitsergebnissen des 16. DFGT

 

Über die Schaltflächen können die Thesen der einzelnen Arbeitskreise aufgerufen werden. 

Das Kind in der PflegefamilieUmgangsrecht für den erweiterten Personenkreis Kosten und Nutzen des Wechselmodells – psychologische und juristische Aspekte Kriminalprävention durch das Familiengericht Kindesunterhalt in der Reform Erwerbsobliegenheit im Spannungsfeld von §§ 1570, 1577 Abs. 2, 1615 l BGB und § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II Aktuelle Rechtsprobleme beim Elternunterhalt Das neue Sozialhilferecht und Unterhalt Altersvorsorge und Unterhalt Außergerichtliche Konfliktbereinigung im Familienrecht  Strukturreform des Versorgungsausgleichs Europäisierung des Familienprozessrechts

Standards des betreuten Umgangs im Spiegel der europäischen RechtsentwicklungUmgangspflegschaft – Möglichkeiten und GrenzenFamiliale Gewalt im AlterBegrenzung beim nachehelichen UnterhaltEheverträge in der BeratungspraxisHartz IV und UnterhaltAbänderung des Versorgungsausgleichs (§ 10 a VAHRG)Europäisches UmgangsrechtsübereinkommenReformbedarf beim ZugewinnausgleichsrechtNachehelicher Unterhalt nach dem Tod des VerpflichtetenGewinn und Einkommen bei selbständiger TätigkeitMissbrauchsvorwurf im familiengerichtlichen Verfahren

Alle Vorträge und Arbeitsergebnisse werden in Band 14 der Brühler Schriften zum Familienrecht enthalten sein.

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Stellungnahme zum Entwurf des 

Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

Am  18. Juli 2005 hat die Vorsitzende der Unterhaltskommission, Ri'inOLG Jutta Puls in einer Stellungnahme gegenüber dem BMJ die beabsichtigte Reform des Unterhaltsrechts grundsätzlich begrüßt, zugleich aber weiteren Reformbedarf festgestellt.

Die Stellungnahme befasst sich eingehend mit vier Aspekten des Entwurfs:

1) den Mindestbedarf für Minderjährige und Rang des Kindesunterhalts,

2) die gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Rahmen des  nachehelichen  Betreuungsunterhalts,

3) der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nicht ehelichen Kindes

4) die Rangposition von ein gemeinschaftliches Kind betreuenden Elternteilen und weitere Rangzuweisungen.

Die vollständige Stellungnahme steht als PDF-Datei zur Verfügung.

zum vollständigen Text

zum Referentenentwurf

 

18. Juli 2005

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte 

 

Mit der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle wurden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zum 01. Juli 2005 an die neuen Beträge und zugleich an die weiteren Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung  angepasst. 

Zu den aktuellen Leitlinien gelangen Sie, wenn Sie den Mauszeiger auf den Sitz des jeweiligen OLG ziehen oder über das Auswahlmenü:  

OLG Schleswig OLG Rostock OLG Hamburg OLG Bremen OLG Oldenburg OLG Celle OLG Braunschweig OLG Brandenburg Kammergericht OLG Dresden OLG Naumburg Thüringisches OLG Jena SüdL OLG Zweibrücken OLG Saarbrücken OLG Koblenz OLG Frankfurt OLG Hamm OLG Düsseldorf OLG Köln SüdL OLG Bamberg SüdL OLG Nürnberg SüdL OLG München SüdL OLG Karlsruhe SüdL OLG Stuttgart

 

Die aktuellen Leitlinien:

21. Juli 2005

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Düsseldorfer Tabelle (Stand 01. Juli 2005)

 

 Nettoeinkommen

Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert- 

satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 – 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 – 1.700

233

282

332

382

114

1.000

4.

1.700 – 1.900

247

299

353

406

121

1.050

5.

1.900 – 2.100

262

317

373

429

128

1.100

6.

2.100 – 2.300

276

334

393

453

135

1.150

7.

2.300 – 2.500

290

351

414

476

142

1.200

8.

2.500 – 2.800

306

371

437

503

150

1.250

9.

2.800 – 3.200

327

396

466

536

160

1.350

10.

3.200 – 3.600

347

420

495

570

170

1.450

11.

3.600 – 4.000

368

445

524

603

180