EGMR zum Umgangsrecht

21. Dezember 2010

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute entschieden, dass das Gesetz einem Vater den Umgang mit seinen nichtehelichen Kindern nicht generell verwehren dürfe. Das Deutsche Recht sähe keine Untersuchung der Frage vor, ob Kontakte zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern in deren Interesse lägen. Es bedürfe aber einer Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten nach Artikel 8 EMRK, die nicht nur die Belange zweier Elternteile und des Kindes beträfen, sondern die aller betroffenen Einzelpersonen. Das deutsche Gericht habe nicht geprüft ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und dem Vater angesichts der besonderen Umstände des Falles im Interesse der Kinder läge. Darin liege eine Verletzung von Artikel 8 EMRK.

Die Klage hatte ein Nigerianer erhoben, der über zwei Jahre mit einer verheirateten Frau eine Beziehung unterhalten hatte, aus  der Zwillinge entstammen. Rechtlicher Vater der Kindere ist der Ehemann, mit dem die Frau weitere Kinder hat. Die Eheleute lehnten Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern ab.

Auf die Beschwerde des Ehepaares hatte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts geändert und den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts zurückgewiesen.

Das Urteil des EGMR ist nicht rechtskräftig, es kann noch Berufung beantragt werden.