Ergänzende Hinweise

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder leitet sich seit 2008 unmittelbar aus dem steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum ab. Da dieser durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I, 3950 - Wachstumsbeschleunigungsgesetz) erneut angehoben worden ist, war die Anpassung der Tabelle an die neuen Werte unumgänglich.  

 

Die Tabelle wird unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Sie ist bundesweit als Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts akzeptiert. Ihre Basis ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, der sich anhand des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum (§§ 1612a BGB; § 32 Abs. 6 EStG) errechnet. Für höhere Einkommen werden diese Beträge prozentual erhöht.

 

Als wesentliche Neuerung ist die Düsseldorfer Tabelle nur auf den Bedarf für zwei Berechtigte anzuwenden, so dass bei einer größeren Zahl von Berechtigten ggf. eine Herabstufung vorgenommen werden kann. Dies soll einer übermäßigen Mehrbelastung bei mehreren Unterhaltsberechtigten entgegenwirken.

 

Gleichzeitig ist zum 1. Januar 2010 das Kindergeld für die ersten beiden Kinder von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 auf 190 Euro und ab dem vierten Kind von 195 Euro auf 215 Euro erhöht worden. Durch (in der Regel hälftige) Anrechnung des Kindergeldes vermindert sich der zu zahlende Unterhalt (Zahlbetrag).

 

Ergänzt wird die Düsseldorfer Tabelle um Anmerkungen zu ihrer Anwendung sowie Rechenbeispielen und Tabellen zur Anrechnung des Kindergeldes.


Die für den Sommer 2010 geplante Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle und der Selbstbehalte verzögert sich, da Struktur und Höhe der sozialrechtlichen Regelsätze  nocht nicht bekannt ist.  Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfordert eine weitgehende Neugestaltung.

Übergeordneter Beitrag

Düsseldorfer Tabelle