Düsseldorfer Tabelle

1. Januar 2014

Mindestbedarf und Selbstbehalt 2014

Nach dem 9. Existenzminimumbericht (BTDrs. 17/ 11425) ist eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) unausweichlich. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wird es vor dem 01. Januar 2014 jedoch keinen entsprechenden Gesetzesbeschluss geben. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Daher bleiben die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst unverändert.

Aus diesem Grund sieht die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags auch davon ab, derzeit Empfehlungen für eine Anpassung der Selbstbehaltssätze abzugeben. Sie weist aber darauf hin, dass zum 01. Januar 2014 die sozialrechtlichen Regelsätze auf monatlich 391 Euro angepasst werden. Der notwendige Selbstbehalt war bereits im letzten Jahr sehr knapp bemessen (s. FamRZ 2013, 101). Es wird daher besonders auf die Angemessenheit der in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge zu achten sein. Zur Berücksichtigung angemessener Wohnkosten verweist die Unterhaltskommission auf die Vorstandsempfehlungen des 20. Deutschen Familiengerichtstags (A I 4b – FamRZ 2013, 1948).