Satzung des "Deutscher Familiengerichtstag e.V."

IV. Satzungsänderungen

§ 17
Über Ãnderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen mindestens 2 Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand eingehen.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. § 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Familienrechts zu verwenden hat.


Brühl, 15.09.2011