Satzung des "Deutscher Familiengerichtstag e.V."

III. Organe

§ 9
Die Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.
§ 10
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Jahr anlässlich des Familiengerichtstages zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und “vorbehaltlich des Absatzes 2“ die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er die Anträge mit, die die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.

§ 11
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der in die Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Über ihren Ablauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, seine beiden Vertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl geheim durchgeführt. Gewählt sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die die höchste Stimmenzahl erhalten. Für die Wahl des Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Rechnungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernennen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Für die Wahl ist eine 2/3 Mehrheit der in die Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder erforderlich.

§ 12
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Vertretern und sechs Beisitzern.

Der Vorstand soll zur Hälfte aus Familienrichtern bestehen. Seine Amtszeit läuft jeweils bis zum Ablauf des übernächsten Familiengerichtstages. Er verteilt die Geschäfte, insbesondere Schrift- und Kassenführung unter seinen Mitgliedern.

§ 13
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Familiengerichtstage aus. Kann ein Familiengerichtstag aus wichtigen Gründen nicht stattfinden, so soll der Vorstand geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes treffen.

In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen und den Familiengerichtstagen trifft der Vorstand diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann auch Kommissionen einsetzen.

In rechtspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand nur Stellung beziehen, wenn sie im Vorstand besprochen worden sind. Das weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 14
Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Vorstandes bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder das schriftlich beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

§ 15
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Vertretern. Jeder von ihnen ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. § 14 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 16
Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, falls ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es verlangt.