Satzung des "Deutscher Familiengerichtstag e.V."

II. Mitgliedschaft

§ 5

Mitglied des Vereins können alle volljährigen und geschäftsfähigen, an dem Familienrecht, der Praxis desselben sachlich interessierten und dem Familienrecht verbundenen Personen sein.

Juristische Personen sowie Behörden und Verbände können korporative Mitglieder werden.

§ 6
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfang des Mitgliedsausweises.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Bei korporativen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung ohne Gesamtrechtsnachfolge.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis zum 31.10. gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich dem Vereinszweck zuwider handelt. Über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidungen können die Betroffenen die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 7
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, in Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen. Der Mitgliedsbeitrag juristischer Personen wird bei der Aufnahme vereinbart. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Betrag nicht innerhalb einer im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Frist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung (§ 6 Abs. 3) gleich geachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.
§ 8
Auf Antrag des Vorstandes kann der Verein ein Mitglied, das sich um den Vereinszweck verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.