Satzung des "Deutscher Familiengerichtstag e.V."

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Der Verein führt den Namen Deutscher Familiengerichtstag e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein dient der Wissenschaft, Lehre und Forschung auf allen Gebieten des Familienrechts. Er führt insbesondere im Rahmen der Ausrichtung des Deutschen Familiengerichtstages Seminare (Arbeitskreise) und Lehrveranstaltungen (Vorträge), sowie sonstige Veranstaltungen durch
 
  1. zur Koordinierung von Lehre und Forschung auf allen Gebieten des Familienrechts
  2. der Ausbildung und Fortbildung von beruflich mit dem Familienrecht befassten Personen
  3. der Förderung des Austausches wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen auf allen Gebieten des Familienrechts,
  4. der Erarbeitung von Empfehlungen an Gesetzgebung und Rechtsprechung, sowie
  5. die Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen zu neuen Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Familienrechts sowie zu Verfahren höchstrichterlicher Gerichte auf diesem Gebiet, auch durch die Kommissionen (siehe § 13 der Satzung). Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Satzung und Ordnung gelten in ihrer Sprache und Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3
Der Verein verfolgt im Sinne von § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 4
Der Sitz des Vereins ist 50321 Brühl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.