Aktuelle Nachrichten

5. März 2024

FamRZ-Podcast Familiensachen Folge 19: Der Deutsche Familiengerichtstag

In dieser Folge haben wir den Direktor des AmtsG Cuxhaven, Andreas Frank, zu Gast und sprechen über seine neue Aufgabe: seit September 2023 ist er Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags e.V.. Er berichtet über den Satzungszweck dieses wichtigen Berufsverbandes für Familienrechtlerinnen und Familienrechtler und klärt auf: Wer kann eigentlich Mitglied werden und wie? Und wieso sollte man überhaupt Mitglied werden?

Außerdem erfahren wir in dieser Folge einiges über die Geschichte des Deutschen Familiengerichtstages, die eng mit den Entwicklungen im Familienrecht seit 1977 verwoben ist, und hören so manch spannende Anekdote. Schließlich berichtet Andreas Frank auch noch über die kürzlich verabschiedeten aktuellen Empfehlungen an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.



29. August 2023

Aus Anlass der Veröffentlichung der Eckpunkte zu den Reformüberlegungen des BMJ zum Unterhaltsrecht am 25.09.2023 findet bezogen auf den Kindesunterhalt bei asymmetrisch geteilter Betreuung am Samstag, den 23.09.2023 im Rahmen des 24. Deutschen Familiengerichtstags vor dem für diesen Tag vorgesehenen Vortrag um 8.45 Uhr (bis circa 9.20 Uhr) eine Sonderveranstaltung im Plenarsaal des GSI statt, im Rahmen derer die Vorschläge näher erläutert werden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit besteht leider weder die Möglichkeit zu Rückfragen noch zur Diskussion nach dieser Erläuterung, wofür wir um Verständnis bitten.
Eine gesonderte Anmeldung neben der Anmeldung zur Tagung ist nicht erforderlich.


BMJ Presseerklärung zum Eckpunktepapier

Eckpunkte Betreuungsrecht FAQ

Eckpunkte Anlage 1 - Betreuungsanteile

Eckpunkte Anlage 2 - Berechnungsmodell Kindesunterhalt

Eckpunkte zur Modernisierung des Unterhaltsrechts



28. Juni 2021

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder tritt in Kraft

Im Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, finden sich erhebliche Ãnderungen für Familiensachen. Unter anderem sind mit § 23b Abs. 3 GVG und § 158a FamFG neue Vorschriften zur Qualifikation der Richter*innen in Familiensachen und Verfahrensbeistände zu bedenken, die allerdings erst ab 01.01.2022 gelten.

Weitere Informationen zur Qualifikation der Verfahrensbeistände finden Sie hier.



21. Juni 2021

Die Düsseldorfer Tabelle 2022 - es besteht Handlungsbedarf.

Die aktuelle Stellungnahme der Unterhaltskommission kann hier eingesehen werden. Sie ist auch zu finden in der FamRZ 2021, S. 923.


13. April 2021

Informationen zu aktuellen Entscheidungen von Familiengerichten zum Maskenzwang u.a. an Schulen finden Sie hier.


13. April 2021

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Auflage)

Einige umstrittene Urteile hatten die Diskussion um die Qualität familienrechtlicher Gutachten in den Fokus der fachlichen, medialen und politischen Öffentlichkeit gerückt. Im Jahr 2015 haben Vertreterinnen und Vertreter aus Fachverbänden und Kammern unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten) fachübergreifenden Qualitätsstandards für Gutachten im Kindschaftsrecht erarbeitet. Im Jahr 2019 erfolgte eine Überarbeitung durch eine erweiterte Arbeitsgruppe, die die Qualitätsstandards weiter ausbaute und an die aktuelle Gesetzeslage angepasste.

Die Mindestanforderungen finden Sie hier


13. April 2021

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach ä§ 1631b BGB (und zur freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker)

Festhalten, Fixieren oder Sedieren des Kindes, der Einsatz von Bettgittern oder die Isolierung in sogenannten Beruhigungsräumen stellen freiheitsentziehende Maßnahmen dar und greifen in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen ein. Lange reichte die Zustimmung der Eltern aus, damit solche Maßnahmen in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung zum Einsatz kamen. Die Einrichtungen holten sich oft durch Standardformulierung in den Verträgen eine Generalvollmacht. Seit dem 1. Oktober 2017 gilt das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) bei Kindern. Seitdem müssen solche Maßnahmen vom Familiengericht genehmigt werden, wie bisher auch schon die Unterbringung. Vor seiner Entscheidung muss das Gericht ein Gutachten oder etwa bei einer einstweiligen Anordnung - ein ärztliches Zeugnis einholen. In der Praxis war häufig unklar, wer diese erstellt und nach welchen Standards. In den vergangenen Monaten erarbeitete die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten fachübergreifende Qualitätsstandards. Die Empfehlungen dienen der Ergänzung der Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen und sollen allen Verfahrensbeteiligten eine Orientierungshilfe bieten.

Die Mindestanforderungen finden Sie hier


22. Mai 2020

Videokonferenzen in Familiensachen

Weitere Aufsätze zum Thema "Videokonferenzen in Familiensachen":

DirAG Andreas Frank, Rechtliche Aspekte der Verhandlung per Videokonferenz in Familiensachen, FuR 2020, Heft 6, S. 331-335.

RiAG Ingo Socha, Tiefenschärfe mit Hilfe der Kamera. Welche Möglichkeiten bietet und welche Grenzen setzt das FamFG für Anhörungen per Videokonferenz?, FamRZ 2020,
S. 731-734.

16. April 2020

Stellungnahme zu Corona

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Kinderrechtkommission eine aktuelle Stellungnahme zu Kindschaftssachen in Coronazeiten verfasst. Sie finden die Stellungnahme "Kinderrechte wahren" unter Stellungnahmen - Kinderrechtekommission.

20. September 2019

Neuwahl des Vorstands des DFGT e.V.

Auf der Mitgliederversammlung am 19. September 2019 wurde ein neuer Vorstand gewählt. Aus dem Vorstand ausgeschieden sind:

Prof. Dr. Michael Coester, München
Diplom-Psychologe Dr. Dr. (Univ. Prag) Joseph Salzgeber
Vors. Richter am OLG a.D. Heinrich Schürmann, Münster
Richter am OLG a.D. Michael Triebs, Augsburg

Somit setzt sich der neue Vorstand wie folgt zusammen:

Vorsitzende
Prof. Dr. Isabell Götz, Vorsitzende Richterin am OLG, München
Stellvertretende Vorsitzende
Andreas Frank, Direktor des AG, Cuxhaven
Dr. Mathias Grandel, Rechtsanwalt, Augsburg
Beisitzer
Monika Clausius, Rechtsanwältin, Saarbrücken
Prof. Dr. Anja Kannegießer, Münster
Birgit Niepmann, Direktorin des AG, Bonn (Vorsitzende der Unterhaltskommission)
Johannes Norpoth, Richter am OLG, Hamm (Vorsitzender der VA-Kommission)
Dagmar Perlwitz, Rechtsanwältin, Delitzsch
Prof. Dr. Barbara Veit, Göttingen (Vorsitzende der Kinderrechtekommission)


26. März 2019

Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller verstorben

In den Abendstunden des 22. März 2019 ist der Ehrenvorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller im Alter von 70 Jahren verstorben.
Gerd Brudermüller war dem Familienrecht neben seiner aktiven Berufstätigkeit als Richter zuletzt als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe auch über eine Fülle weiterer Aufgaben in Wissenschaft und Rechtspolitik sowie seine ehrenamtliche Verbandstätigkeit in besonders herausragender Weise verbunden. Als Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags hat er den Verein von 2001 bis 2013 mit dem ihm eigenen ruhigen, ausgleichenden Wesen geleitet und auch in schwierigen Zeiten stets wieder zuverlässig in sicheres Fahrwasser geführt.
Mit Gerd Brudermüller verliert das Deutsche Familienrecht einen seiner wichtigsten Vordenker, dem es immer ein besonderes Anliegen war, Rechtsgestaltung und ethische Prinzipien miteinander in Einklang zu bringen. Wir haben einen langjährigen treuen Freund und klugen Ratgeber verloren, dessen feinsinniger Humor uns sehr fehlen wird.



23. Juni 2017

Justizminister der Länder befürworten eine gesetzliche Regelung des Wechselmodells und seiner Folgen

Auf Ihrer Frühjahrskonferenz 2017 haben die Justizminister der Länder festgestellt, dass es weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Anordnung eines Wechselmodells noch adäquate gesetzliche Regelungen zu seinen unterhaltsrechtlichen Folgen gibt. Aufgrund der wesentlichen Wertentscheidungen, die mit einer Abweichung vom bisher allein geregelten "Residenzmodell" verbunden sind, sprechen sie sich für eine Prüfung aus, welche gesetzlichen Änderungen in diesem Zusammenhang geboten sind. Diese am Wohl des Kindes orientierte Prüfung soll die verfahrensrechtlichen, materiell-rechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften einbeziehen.

Den Beschluss der Justizministerkonferenz finden Sie hier .



09. März 2017

Stellungnahme des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags zum durch Gerichtsentscheidung ermöglichten Wechselmodell

Mit Beschluss vom 01. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass ein Wechselmodell auch bei fehlendem elterlichen Konsens gerichtlich anngeordnet werden kann, sofern die am Kindeswohl zu orientierenden Vorussetzungen vorliegen. Zur rechtlichen Begründung dieser in der Rechtsprechung und Literatur rechtlich umstrittenen Frage hat der Senat darauf abgestellt, dass die im Rahmen einer Umgangsregelung erfolgen könne.

Der Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags hat auch nach eingehender Prüfung der Gründe des Beschlusses unverändert erhebliche Zweifel, ob die gegenwärtige Rechtslage eine so weitreichende Anordnung im Rahmen einer Umgangsregelung zulässt. Seine Bedenken hat er in einer federführend von Prof. Dr. Coester, München, erarbeiteten Stellungnahme vom heutigen Tage zusammengefasst.

Nach seiner Auffassung ist der Gesetzgeber aufgerufen, die sich aus dem Dualismus von Sorge- und Umgangsrecht ergebenden Probleme und Zweifelsfragen durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen. Die Notwendigkeit gesetzlicher Reformen hat bereits die Kinderrechtekommission des DFGT in ihrem ausführlichen Positionspapier vom Juli 2014 dargelegt.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier .

Die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstages finden Sie hier .

Sie wird auch in FamRZ 2017, 584 veröffentlicht.



07. September 2016

Bundesverfassungsgericht: Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in familiärer Gemeinschaft lebender Personen ist unabhängig von einer Unterhaltspflicht zulässig.

Mit dem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das Bundesverfassungsgericht es für mit der Verfassung vereinbar angesehen, dass auch nach abgeschlossener Berufsausbildung volljährigen Kindern nur ein Bedarf von 80% des Regelsatzes zugebilligt wird, wenn diese mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft leben. Zudem kann zur Feststellung ihrer Bedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen der mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt werden. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines damals noch nicht 25 Jahre alten arbeitslosen Sohnes erfolglos. Dieser lebte mit seinem Vater zusammen. Die ihm bewilligten Leistungen wurden aufgrund der teilweise als Einkommen angerechneten Erwerbsminderungsrente des Vaters um monatlich 191,28 Euro gekürzt.

Der Gesetzgeber halte sich im Rahmen des im zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, wenn er aufgrund der verwandtschaftlichen "Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern", "ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet." Weigern sich die Eltern hingegen ernsthaft und nachhaltig, für ihre nicht mehr unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen oder fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt, könnten diese Grundsätze nicht mehr gelten.

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die vom Land Niedersachen und zahlreichen Verbänden - u. a. auch dem Deutschen Familiengerichtstag - vorgebrachteten verfassungsrechtlichen Zweifel erachtete es nicht als durchgreifend. Der Deutsche Familiengerichtstag hatte seine Bedenken darauf gestützt, dass auch noch Kinder in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, die mit Abschluss ihrer Berufsausbildung bereits eine selbständige Lebensstellung erreicht hatten. Dies führe zudem zu einer Ungleichbehandlung beim Leistungsbezug nach dem SGB XII und den Angehörigen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Das Bundesverfassungegicht sieht hingegen in dem unterschiedlichen Adressatenkreis des SGB XII und des SGB II einen ausreichenden Grund für eine differenzierende Regelung.

Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier .

Die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstages finden Sie hier .



10. Dezember 2015

Düsseldorfer Tabelle 2016 veröffentlicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die vom 01. Januar 2016 gültige Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Aufgrund des für 2016 erneut erhöhten Kinderfreibetrages erhöht sich der Kindesunterhalt erneut. Die Tabelle ist nur für ein Jahr maßgeblich. Zum 1. Januar 2017 wird es eine weitere Erhöhung geben.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Homepage des DFGT unter "Düsseldorfer Tabelle 2016"



25. Oktober 2015

21. Deutscher Familiengerichtstag beendet

Mit einem Vortrag von Frau Prof. Dr. Sabine Walper zum Thema "Wechselmodelle, Betreuungsmodelle" endete am Samstag, den 24. Oktober 2015 der 21. Deutsche Familiengerichtstag. Als erste Arbeitsergebnisse stehen Ihnen die von den 24 Arbeitskreisen erarbeiteten Thesen auf der Seite zum 21. Deutschen Familiengerichtstag zur Verfügung. Die auf diesen Thesen basierenden Empfehlungen des Vorstandes für Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung werden in den nächsten Wochen erarbeitet und zeitnah an gleicher Stelle veröffentlicht. Alle Vorträge und Arbeitsergebnisse werden im Tagungsband, den Brühler Schriften, veröffentlicht, der voraussichtlich im 1. Quartal 2016 erscheinen wird.

 


01. Oktober 2015

Mindestanforderungen an die Qualitä¤t von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht

Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015 hat heute die von Vertretern juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbä¤nde (u.a. des Deutschen Familiengerichtstags), der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeiteten Mindesanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht vorgelegt.

Die Empfehlungen richten sich an Sachverständige, die Gutachten im kindschaftsrechtlichen Bereich erstellen, aber auch an die beteiligten Juristen. Sie sollen den Sachverständigen im Bereich des Familienrechts die fachgerechte Vorgehensweise und Ausarbeitung von Sachverständigengutachten und auch den anderen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (v. a. Juristen, Verfahrensbeistand,Jugendamtsvertreter) und nicht zuletzt den Begutachteten die Nachvollziehung des Sachverständigenvorgehens und der schriftlichen Ausarbeitung erleichtern.

Diese Empfehlungen stehen hier zur Verfügung.


15. September 2015

Gutachten in Kindschaftssachen

Gesetzgeber und Verbände sind um verbesserte Standards bei den Gutachten in Kindschaftssachen bemüht. Als einen wichtigen Schritt ist unter Mitwirkung zahlreicher Verbände, zu denen auch der Deutsche Familiengerichtstag gehört, ein Arbeitspapier erarbeitet und jetzt verabschiedet worden, in dem Mindeststandards für solche Gutachten definiert sind.

Hierzu hat der Bundesverband der Psychologen heute folgende Presseerklärung herausgegeben:

 

"Gutachten im Familienrecht: Auf die Qualität kommt es an

Fachverbände definieren Mindestanforderungen

Die Vertreter juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer haben sich heute auf "Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht" geeinigt. Einige umstrittene Urteile und Studien hatten die Diskussion um die Qualität forensischer Gutachten in den Fokus der medialen und politischen Öffentlichkeit gerückt. Im Koalitionsvertrag vereinbarten die Regierungsparteien in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten, insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern zu wollen. Unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteten die Experten in den vergangenen Monaten fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht. Die drei wesentlichen Aspekte, an denen sich ein Gutachten messen lassen muss, sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Sachverständige müssen in ihren Gutachten für alle nachvollziehbar darstellen, wie lange sie mit welchen Beteiligten gesprochen haben, welche Untersuchungsmethoden eingesetzt wurden und auf welchen unterschiedlichen Quellen ihre Empfehlungen beruhen. Die Mindestanforderungen sollen in der Gutachtenerstellung Standard werden. Sie sind ein erster, wichtiger Schritt bei der Qualitätssicherung. Darüber hinaus werde allerdings eine verbesserte und spezifische Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sachverständigen, Rechtsanwälten und Richtern notwendig sein, so die Experten.

Beteiligte Fachverbände und Kammern sind: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutscher Anwaltverein (DAV), Der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Deutscher Juristinnenbund (djb), Deutscher Richterbund (DRB), Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS), Neue Richtervereinigung (NRV)."

 

Zeitgleich hat das Kabinett die beabsichtigten Gesetzesänderungen heute als Regierungsentwurf verabschiedet.

Zum Referentenentwurf gelangen Sie hier.

Der vollständige Text der Mindeststandards wird demnächst veröffentlicht.

28. Juli 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben

Nach dem das Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01. August 2015 an die veränderte Gesetzeslage angepasst.

 

Der Mindestbedarf erhöht sich für ein Kind der bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) auf mtl. 328,00 Euro (bisher 317 Euro), für ein Kind vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) auf mtl. 376,00 Euro (bisher 364 Euro) und fü¼r ein Kind ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) auf mtl. 440,00 Euro (bisher mtl. 426,00 Euro). Aufgrund der Übergangsvorschriften bleibt es bis zum Ende des Jahres bei der Anrechnung des anteiligen Kindergeldes in der bisherigen Höhe. Diese Regelung dient der Vereinfachung, um aufwändige Abrechnungen bisheriger Leistungen zu vermeiden.

Zum vollständigen Text der Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie hier. .

Ab Januar 2016 werden sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle erneut ändern.



10. Juli 2015

Bundesrat stimmt Erhöhung der steuerlichen Freibeträge und des Kindergeldes zu

Nach dem Bundestag hat heute auch der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.

 

Damit steht fest, dass rückwirkend auf den 1. Januar der Grundfreibetrag auf 8.472 Euro sowie des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) auf 2.256 Euro angehoben wird. Das Kindergeld für die ersten beiden Kinder steigt auf 188, für das dritte Kind auf 194 Euro und ab dem vierten Kind auf 219 Euro.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird eine Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Bei einem Kinderfreibetrag von 2.256 Euro wird gemäß § 1612a BGB der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 328 Euro (1. Altersstufe), 376 Euro (2. Altersstufe) und 440 Euro (3. Altersstufe) betragen. Bis zum Jahresende bleibt es allerdings aufgrund der einer Verwaltungsvereinfachung dienenden Übergangsvorschriften bei einer Anrechnung des Kindergeldes in der bisherigen Höhe (Erstkindergeld 92 Euro.

 

Die Veröffentlichung des Gesetzes ist noch für den Juli zu erwarten. Die in diesem Fall ab August 2015 geltende Düsseldorfer Tabelle wird rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Die Freibeträge werden zum 1. Januar 2016 weiter steigen.



08. Juli 2015

Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags legt Stellungnahme zur geplanten Reform des § 1612a BGB vor

Nachdem es in der Vergangenheit wiederholt Verzögerungen bei der Anpassung des Kinderfreibetrags an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben hat und dadurch die eigentlich gebotene Anhebung des Mindestbedarfs beim Unterhalt minderjähriger Kinder unterblieb, ist eine Rückkehr zur Festsetzung des Bedarfs im Verordnungsweg beabsichtigt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat hierzu einen Refrentenentwurf vorgelegt, zu dem der Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags detailliert Stellung genommen hat.


Mit diesem Entwurf setzt sich auch der Deutsche Verein in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2015 kritisch auseinander und wirft vor allem die Frage auf, ob die im Existenzminimumbericht festgesetzten Beträge das sächliche Existenzminimum in ausreichendem Maße abbilden und ob nicht ein hieran orientierter Kindesunterhalt zu gering bemessen ist


Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat sich ebenfalls mit dem Entwurf befasst.

04. Juli 2015

Der Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags trauert um Dr. Ingrid Groß

Dr. Ingrid Groß, Rechtsanwältin, langjähriges Mitglied und stellvertretende Vorsitzende im Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags, ist am 26. Juni 2015 nach schwerer Krankheit gestorben. Ingrid Groß war dem Familienrecht auf vielerlei Weise besonders verbunden. Neben ihrem bis zuletzt engagierten Einsatz für die Mandantschaft reichte das Spektrum ihrer Tätigkeiten vom Vorsitz der von ihr gegründeten Arbeitsgemeinschaft für Familienrecht im Deutschen Anwaltverein über die Autorenschaft in zahlreichen Publikationen bis zur Referententätigkeit in der Fortbildung der Fachanwälte. Neben Klugheit und umfassendem Wissen zeichnete sie ein ausgeprägtes Gespür für Gerechtigkeit aus, mit dem sie in den Sitzungen des Vorstands in ihrer unaufdringlichen Art für einen sachgerechten Ausgleich widerstreitender Interessen eintrat und mit klugen Ideen und Vorschlägen stets präsent war. Auch lange, anstrengende Termine meisterte sie immer diszipliniert und scheinbar mühelos. Stets konsequent in der Sache verfügte Ingrid Groß aber auch über ein liebenswürdiges Wesen und einen großen Humor. Ihr Tod ist ein Verlust für die ganze deutsche Familiengerichtsbarkeit, die ihr viel zu verdanken hat. Es macht uns außerordentlich betroffen, dass sie nun endgültig von uns gegangen ist. Wir werden Ingrid Groß sehr vermissen.

05. Mai 2015

Steuerliche Freibeträge und Kindergeld steigen 2015 und 2016

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vorgelegt (BTDrs. 18/4649).
Der Entwurf sieht für 2015 rückwirkend auf den 1. Januar eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.472 Euro sowie des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) auf 2.256 Euro vor. Das Kindergeld soll für die ersten beiden Kinder auf 188, für das dritte Kind auf 194 Euro und ab dem vierten Kind auf 219 Euro steigen.

Diese Beträge erhöhen sich erneut ab Januar 2016 auf 8.652 Euro (Grundfreibetrag), 2.304 Euro (Kinderfreibetrag),190/196/221 Euro (Kindergeld). Zudem soll der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ab dem 01. Juli 2016 von 140 Euro auf 160 Euro angepasst werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird auch die bereits überfällige Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Dieses kann noch vor der Sommerpause geschehen. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, beläuft sich der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (100%) auf 376 Euro (100%); ab 2016 sind es 384 Euro.

18. März 2015

Bundesverfassungsgericht verlangt eine gesetzliche Regelung für den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter.

Mit dem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 24. Fabruar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht der bisherigen Rechtsprechung Einhalt geboten, die einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines von einem anderen Mann abstammenden Kindes aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) und der durch die Ehe begründeten Sonderverbindung abgeleitet hat.

Zwar ist es nach Auffassung des Senats im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte diese Vorschrift zur Ausfüllung unvermeidbarer Lücken in der Gesetzgebung heranziehen, um den Schutzgeboten der Grundrechte Geltung zu verschaffen. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, wie er mit dem Auskunftsverlangen über den oder die Partner geschlechtlicher Beziehungen verbunden ist, biete die Vorschrift jedoch keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine richterrechtliche Rechtsfortbildung. Weitere gesetzliche Vorschriften, aus denen sich eine Auskunftspflicht herleiten lasse, enthalte das BGB nicht.

Damit ist ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern - wie auch das Bundesverfassungsgericht anerkennt - eine notwendige Voraussetzung für einen effektiven Rechtsschutz. Es obliege aber dem Gesetzgeber eine Regelung zu schaffen, die dem Schutz der Belange des Scheinvaters ebenso Rechnung trage wie dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter.

In dem Verfahren hat der Deutsche Familiengerichtstag eine abweichende, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende, Auffassung vertreten. .

28. Januar 2015

10. Existenzminimumbericht 2015 beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den 10. Existenzminimumbericht für das Berichtsjahr 2016 beschlossen. Die dort vorgegebenen Werte betreffen in erster Linie die von der Besteuerung zu verschonenden Freibeträge. Sie haben aber zugleich auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, der durch § 1612a BGB gesetzlich unmittelbar an den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gebunden ist.

Gemäß dem vorliegenden Bericht muss der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in 2015 auf 4.512 Euro und in 2016 auf 4.608 Euro angehoben werden.

Sofern der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge auf diese Beträge anhebt, ergibt sich für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eine Erhöhung des Mindestunterhalts (100 %: § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB) in 2015 auf 376 Euro und in 2016 auf 384 Euro. Die Unterhaltsbeträge für jüngere und ältere Kinder sind entsprechend anzupassen.

Wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Unklar ist zudem, ob - wie nach dem 9. Existenzminimumbericht bereits für 2014 geboten - der Kinderfreibetrag noch rückwirkend auf 4.440 Euro angehoben werden wird. Der Bericht sieht vor, dass alle notwendigen Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung bis Ende März abgeschlossen sein werden. Erst dann wird auch feststehen, ob sich mit der Anhebung der Freibeträge ein Anstieg des Kindergeldes verbindet. Dies hat wiederum Einfluss darauf, in welchem Umfang sich der dann von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufzubringende Betrag verändert.

Mit Inkrafttreten der heute angekündigten Änderungen werden zugleich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle an die dann geltende Gesetzeslage angepasst.



05. Dezember 2014

Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015

Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Januar 2015 erneut die sozialrechtlichen Regelsätze angehoben hat, ist eine weitere Anpassung der Selbstbehaltssätze erforderlich. Die Selbstbehaltssätze geben für den Durchschnittsfall einen pauschalen Betrag vor, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen zumindest für die eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Beim Kindesunterhalt orientiert sich dieser Betrag an dem Einkommen, welches einem Empfänger von Sozialleistungen zumindest zur Verfügung steht (notwendiger Unterhalt). Der Unterhaltspflichtige darf durch die Unterhaltszahlung nicht selbst auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein. Die weiteren Selbstbehaltssätze (angemessener Selbstbehalt) für minderjährige und volljährige Kinder, Ehegatten und den Elternunterhalt liegen über diesem Betrag und sind abhängig vom jeweiligen Unterhaltsverhältnis gestaffelt.

 

Ab 2015 sind folgende Mindestsätze maßgeblich:

1. gegenüber minderjährigen Kindern/Schülern bis zum 21. Lebensjahr im Mangelfall

a) nicht erwerbstätig 880 Euro (bisher 800 Euro)

b) erwerbstätig 1.080 Euro (bisher 1.000 Euro)

2. gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern 1.300 Euro (bisher 1.200 Euro)

3. Ehegatten sowie Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200 Euro (bisher 1.100 Euro)

4. Eltern, Enkel (Sockelbetrag) 1.800 Euro (bisher 1.600 Euro).

 

Über die notwendige Anpassung haben die Vertreter der Oberlandesgerichte zusammen mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags beraten und beschlossen, eine Anhebung der Selbstbehaltssätze zu empfehlen. Besondere Bedeutung hatte diesmal die Bemessung der Wohnkosten, da diese aufgrund der bundesweit stark abweichenden Mieten kaum eine sinnvolle Pauschalierung zulassen. Es bestand Einvernehmen, dass höhere Kosten zu einer Anhebung des Selbstbehalts führen sollen,soweit sich diese im Rahmen des Angemessenen halten. Das Beratungsergebnis ist in die Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet, die am 04. Dezember 2014 vom Oberlandesgericht Düsseldorf auf einer Pressekonferenz vorgestellt worden ist. Eine Zusammenfassung der einzelnen Sätze sowie ergänzende Erläuterungen finden Sie unter den Stellungnahmen sowie hier.

Im Übrigen folgt die Bemessung des Selbstbehalts unverändert den 2012 erarbeiteten Empfehlungen der Unterhaltskomission des Deutschen Familiengerichtstags.

Die nunmehr bekannt gegebene Fassung der Düsseldorfer Tabelle enthält noch nicht die Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt. Diese ist von der Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG) abhängig. Das hierfür erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll dem Vernehmen nach erst im Frühjahr 2015 abgeschlossen werden.

 

01. August 2014

Kinderrechtekommission legt Untersuchung zum Wechselmodell im deutschen Familienrecht vor

Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags hat unter Federführung von Prof. Dr. Michael Coester eine detaillierte Stellungnahme zum Stellenwert und zu den Funktionsbedingungen für ein kindgerechtes Wechselmodell vorgelegt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich in der Diskussion um das Wechselmodell die Schwächen der vor dem Hintergrund des traditionellen "Residenzmodells" entwickelten gesetzlichen Regeln zum Sorge- und Umgangsrecht zeigen. Es liegt demnach in der autonomen elterlichen Entscheidung, sich bei der Trennung für ein Wechselmodell zu entscheiden und dieses dann auch zu praktizieren. Das Gesetz enthält hierfür jedoch nicht die geeigneten Gestaltungs- und Regelungsinstrumente - Lücken die nicht durch ein Überschreiten von Kompetenzgrenzen oder eine Analogie zu nicht unmittelbar einschlägigen Vorschriften geschlossen werden können. Es besteht daher Reformbedarf, der über die einschlägigen Vorschriften zum Sorgerecht hinaus auch die Folgeprobleme beim Unterhaltsrecht einschließen muss.

 

Die Stellungnahme ist in der FamRZ 2014, 1157 veröffentlicht.

 

Ferner finden Sie den Text hier.

 

06. Juni 2014

Kinderrechtekommission legt Stellungnahme zum Reformbedarf beim Pflegekinderrecht vor

Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags hat unter Federführung von Prof. Dr. Barbara Veit, Göttingen, Prof. Dr. Stefan Heilmann und Prof. Dr. Ludwig Salgo, Frankfurt am Main eine umfangreiche Stellungnahme zum Reformbedarf beim Pflegekinderrecht erarbeitet. Das Ergebnis dieser Studie mündet in der Erkenntnis, dass stabile Platzierungen sowie empfundene Kontinuität und Beziehungssicherheit in der Regel mit weniger Auffälligkeiten und Bindungsrisiken bei den späteren Erwachsenen einhergehen, so dass die Stabilisierung von Dauerpflegeverhältnissen im Interesse der Pflegekinder liegt und hier erheblicher Refombedarf besteht. Dies verbindet die Kommission mit konkreten Vorschlägen für eine Lösung der aufgezeigten Probleme.

 

Die Stellungnahme ist in der FamRZ 2014, 891 veröffentlicht.

 

Ferner finden Sie den Text hier.

 

30. Januar 2014

Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

Mit seinem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Vorlageschluss des Amtsgerichts Hamburg aus April 2010 die Regelungen zur sogenannten Behördenanfechtung (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB) für nichtig erklärt. Die Vorschriften sind daher nicht mehr anwendbar, Behörden gehören nicht mehr zum Kreis der Anfechtungsberechtigten. Soweit aufgrund der Anfechtung durch eine Behörde das Nichtbestehen der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden ist, bleibt die Entscheidung allerdings wirksam (§ 79 Abs. 2 BVerfGG).

Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft wurde 2008 um eine Regelung ergänzt, die im Fall einer auf Anerkennung beruhenden Vaterschaft auch Behörden zur Anfechtung berechtigten, sofern zwischen dem Kind dem die Vaterschaft anerkennenden Mann keine "sozial-familiäre Beziehung" besteht und durch die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einreise oder den Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden sollten. Mit dieser Vorschrift sollte einer missbräuchlichen Ausnutzung familienrechtlicher Vorschriften begegnet werden, durch die das Kind und seine Eltern über den mit der Anerkennung verbundenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen ausländerrechtlichen Vorteil erreichen konnten. Die Vorschrift steht daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss in erster Linie darauf abgestellt, dass die Vorschrift in ihrer konkreten Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zulässiger Weise die Entziehung bzw. den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind bewirkt und daher nicht mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit unzulässig. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen eines Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser hierdurch nicht staatenlos wird. Diese Rechtsfolge ist aber bei einer erfolgreichen Behördenanfechtung nicht auszuschließen, weil in diesem Fall die von dem die Vaterschaft anerkennenden Mann abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit automatisch rückwirkend entfällt. "Wird eine Regelung, welche die Staatsangehörigkeit entfallen lässt, nachträglich in Kraft gesetzt, so ist dies als verbotene Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen."

Bei erst nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgenden Anerkennung wäre zwar durch die Eltern ein Verlust der Staatsangehörigkeit vermeidbar, indem sie auf eine anfechtbare Anerkennung verzichten. Dies ist ihnen jedoch nur bei einer gezielt auf den Erhalt ausländerrechtlicher Vorteile ausgerichteten Anerkennung zuzumuten. Da das Gesetz die Vaterschaftsanerkennung ohne Rücksicht auf die biologischen Abstammungsverhältnisse zulässt und von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig macht, ist ein Verzicht auf die Anerkennung aus anderen Motiven, die allen anderen Paaren in vergleichbarer Lage offensteht, nicht zumutbar. Insofern biete das Gesetz für die Unterscheidung keine zuverlässigen Abgrenzungskriterien.

Der Schutz der Familie (Art. 6 GG) hätte ebenfalls eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen erfordert. Die unnötig weit gefassten setzten nicht verheiratete binationale Elternpaare ohne gemeinsamen Wohnsitz dem Generalverdacht einer allein aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgten Vaterschaftsanerkennung aus. Dies führe zu behördlichen Nachforschungen, die in diesem weiten Umfang verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen sind.

Zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg liegt eine Stellungnahme der Kinderrechtekommission vor.

 

Hier finden Sie die Pressemitteilung und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -

 

10. Januar 2014

Hinweise des Vorstands zum Wechselmodell

Nach dem 20. Deutschen Familiengerichtstag im September 2013, auf dem sich zwei Arbeitskreise mit dem Wechselmodell aus kindschaftsrechtlicher und aus unterhaltsrechtlicher Sicht befasst haben, wurde der Vorstand wiederholt auf fehlende Aussagen in den Empfehlungen des Vorstands zum Arbeitskreis Nummer 7 angesprochen.

Dies veranlasst den Vorstand zu folgenden Hinweisen:

1. Mit seinen Empfehlungen an Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung fasst der Vorstand die zentralen Arbeitsergebnisse des jeweiligen Familiengerichtstags (FamRZ 2013, 1948) zusammen und übernimmt sie insoweit als seine eigenen Empfehlungen. Dabei achtet er insbesondere auf die Gesetzeskonformität und Praktikabilität der Arbeitskreisergebnisse. Zusätzlich werden die Thesen der Arbeitskreise selbst im Internet und im Tagungsband, d.h. den Brühler Schriften, veröffentlicht. Sie stehen daher - auch soweit sie nicht in die Empfehlungen eingeflossen sind - unverändert als Grundlage für weitere Diskussionen zur Verfügung.

2. Zum Wechselmodell vertritt der Vorstand - im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH - die Ansicht, dass derzeit in rechtlicher Hinsicht kein Anlass besteht, ein nur erweitertes Umgangsrecht begrifflich gleichfalls als Wechselmodell einzuordnen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Klärung wesentlicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlagen noch aussteht: Zwar erlaubt das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG aus Kindeswohlgründen die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Zuweisung an nur einen Elternteil. In die Ausübung der elterlichen Sorge darf hingegen ohne besondere Rechtsgrundlage nicht eingegriffen werden. Deshalb bestehen aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschätzte Elternautonomie schwerwiegende rechtliche Bedenken bei einem gerichtlich ohne Konsens der Eltern angeordneten Wechselmodell. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich weder in § 1687 BGB noch in § 1684 BGB und eine Analogie wäre an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen insoweit gleichfalls äußerst fraglich erscheinen. Ein Elternkonsens hingegen kann gerichtlich akzeptiert und verstärkt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 "1 BvR 1868/08" FF 2009, 416, 418 f), zumal es ohnehin in der Gestaltungsmacht der Eltern liegt, die Betreuung in einer den Belangen ihrer Kinder gerecht werdenden Weise autonom zu regeln. Daher besteht noch ein ganz erheblicher Klärungsbedarf für etwaige rechtliche Regelungen ohne Elternkonsens oder erst recht bei Hochstrittigkeit, zumal belastbare psychosoziale Untersuchungen zum Kindeswohl bei einem nicht konsentierten Wechselmodell für den deutschen Bereich fehlen. Ausländische Studien können angesichts der unterschiedlichen gesellschaftlichen Strukturen nicht unbesehen übernommen werden.

3. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags wird sich 2014 unter anderem mit dem Wechselmodell befassen. Arbeitsergebnisse des Familiengerichtstags zu diesem Thema werden zeitnah auf dieser Homepage veröffentlicht.


12. Dezember 2013

Mindestbedarf und Selbstbehalt 2014

Nach dem 9. Existenzminimumbericht (BTDrs. 17/ 11425) ist eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) unausweichlich. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wird es vor dem 01. Januar 2014 jedoch keinen entsprechenden Gesetzesbeschluss geben. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Daher bleiben die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst unverändert.

Aus diesem Grund sieht die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags auch davon ab, derzeit Empfehlungen für eine Anpassung der Selbstbehaltssätze abzugeben. Sie weist aber darauf hin, dass zum 01. Januar 2014 die sozialrechtlichen Regelsätze auf monatlich 391 Euro angepasst werden. Der notwendige Selbstbehalt war bereits im letzten Jahr sehr knapp bemessen (s. FamRZ 2013, 101). Es wird daher besonders auf die Angemessenheit der in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge zu achten sein. Zur Berücksichtigung angemessener Wohnkosten verweist die Unterhaltskommission auf die Vorstandsempfehlungen des 20. Deutschen Familiengerichtstags (A I 4b FamRZ 2013, 1948).