Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03. Dezember 2009 ist die Regelung des § 1626a BGB nicht mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vereinbaren.
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03. Dezember 2009
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