Düsseldorfer Tabelle 2011

Düsseldorfer Tabelle 2011 bekannt gegeben


30. November 2010 / 05. Januar 2011


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01. Januar 2011 bekannt gegeben und die Änderungen in einer weiteren Pressemitteilung vom 04. Januar 2011 nochmals erläuert.


Die Unterhaltssätze der Tabelle zum Kindesunterhalt und der Aufbau der Tabelle mit 10 Einkommensgruppen bleiben unverändert, da der steuerliche Kinderfreibetrag nicht erneut erhöht wird. Der seit 2005 unveränderte Gesamtbedarf für Studierende mit eigenem Hausstand wird von 640 Euro auf 670 Euro angehoben. Ebenfalls eine leichte Erhöhung wird es beim Selbstbehalt für Unterhaltsschuldner geben. Dieser steigt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern von 900 Euro auf 950 Euro (notwendiger Selbstbehalt), während für Nichterwerbstätige es weiterhin bei 770 Euro bleibt. Auch die weiteren Selbstbehaltssätze erhöhen sich jeweils um 50 Euro, beim Elternunterhalt um 100 Euro. Die ebenfalls um 50 Euro angehobenen  Bedarfskontrollbeträge sollen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten.

Bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts haben sich die Gerichte an den zu erwartenden Änderungen bei den sozialrechtlichen Leistungen orientiert. Die heute bekannt gegebenen Zahlen stehen daher unter dem Vorbehalt, dass die bekannten Entwürfe am 03. Dezember 2010 den Bundestag und am 17. Dezember 2010 den Bundesrat im Wesentlichen unverändert passieren. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2010 dem "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" nicht zugestimmt hat, ist weiterhin offen, ob es bei den vom Bundestag beschlossenen Bedarfssätzen bleibt. Dies kann sich auch noch auf die Selbstbehaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle auswirken.

Hierzu hat das OLG Düsseldorf in einer weiteren  Pressemitteilung vom 04. Januar 2011 erläutert, dass ggfs. eine weitere Anpassung des Selbstbehalts in Betracht käme, sofern sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben sollten, etwa die SGB II-Sätze deutlich erhöht  würden.

 

Weitere Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie nebenstehend.

Soweit die Oberlandesgerichte ihre Leitlinien zum 1. Januar 2011 bereits an die Düsseldorfer Tabelle angepasst haben haben, finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik "Leitlininien".